Full text: Das Legitimitätsprincip.

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systems waren somit als unzureichend befunden. Die Errich- 
tung neuer, festerer Bollwerke, um den Rechtsfrieden Europas 
vor den Umsturzplanen kühner Staatsmänner und vor der 
Ruhmsucht eitler Völker zu sichern, mußte nothwendiger als 
je erscheinen. Kein Schutzmittel konnte aber der Anschauung 
jener Zeit näher liegen als die von allen europäischen Mächten 
ausgesprochene Anerkennung des Grundsatzes, daß aus der 
Eroberung an sich niemals ein Recht abgeleitet werden, son- 
dern daß die Erwerbung eines nicht ererbten Landes durch 
irgendeinen Souverän nur auf Grund einer freiwilligen Ces- 
sion seitens des legitimen Herrschers erfolgen könne. 
Schließlich würde aber doch das Verlangen Talleyrand's, 
die Eroberung als Erwerbstitel in dem modernen Völkerrechte 
ebenso wie die Confiscation im Strafrechte 1) zu verwerfen, 
darauf hinausgekommen sein, daß jede Eroberung, welche durch 
eine Cession des eroberten Landes von seiten des depossedirten 
Herrschers sanctionirt worden, als gültige Erwerbsart angesehen 
werden müsse; mit andern Worten, daß, während die voll- 
ständige debellatio des Gegners einen Friedensschluß mit 
demselben nach dem frühern Völkerrechte überflüssig gemacht 
hatte, in dem Völkerrechte der Zukunft auch die debellatio 
einer nachträglichen Heilung durch den Verzicht des entthronten 
Souveräns bedürfen solle. Wie schwach dieser Schutz für den 
ungestörken Bestand der Dynastien und Staaten einem erobe- 
rungssüchtigen Fürsten oder Volke gegenüber gewesen sein 
würde, lag auf der Hand, und auch Talleyrand sah die 
Schwäche dieser Verbesserung der während der vorhergehenden 
Umsturzperiode gültigen Sätze des Völkerrechts vollständig ein. 
|) Klüber, a. a. O., VII, 53.
	        
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