Full text: Das Legitimitätsprincip.

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An dieser Dreitheilung der Legitimität ist zunächst her- 
vorzuheben, daß sie die Legitimität auch demjenigen Fürsten 
zu retten oder zu gewähren versucht, welcher nach der strengen 
Auffassung der Legitimität und des Legitimitätsprincips als 
illegitim angesehen werden müßte, weil er das dynastische Erb- 
recht eines andern Herrscherhauses durch seine Thronerwerbung 
verletzt hat. Diese Theorie versucht es insbesondere, zu er- 
mröglichen, daß der derzeitige Herrscher seinen eigenen Unter- 
thanen gegenüber, also auf dem Gebiete des Staatsrechts, 
legitim ist, und in dieser seiner staatsrechtlichen Legitimität 
durch den fortdauernden Anspruch eines legitimen Prätendenten 
nicht gestört werden kann. Ebenso ist diese Theorie bestrebt, 
dem internationalen Verkehre mit einem Usurpator durch die An- 
nahme, der letztere könne den auswärtigen Mächten gegenüber 
legitim sein, eine rechtliche Bafis zu geben. Und endlich wahrt 
diese dreigespaltene Legitimität auch dem depossedirten Herrscher- 
hause fortdauernd sein Recht, ohne damit zugleich die von 
einem illegitimen Fürsten begründete und verwaltete Rechts- 
ordnung ins Thatsächliche zu verflüchtigen. So läßt die 
Zöpfl'sche Theorie Staat und Thron auch unter der Herrschaft 
des Usurpators als eine Rechtsbildung bestehen, gibt dem 
Verhältnisse zwischen der Staatsgewalt und den Unterthanen 
und zwischen diesem Staate und andern Staaten eine rechtliche 
Grundlage, und rettet auf diese Weise die Legitimität als den 
Unterbau aller Staats= und Staatenordnung, ohne doch das 
alte historische Recht der verdrängten legitimen Dynastie zu 
vernichten, wie dies die Verjährungstheorie thut. 
Aber alle diese Vorzüge der Zöpfl'schen Lehre sind doch 
nur die Kehrseite ihrer großen, ja geradezu überwiegenden 
Uebelstände. So sehr auch Zöpfl geneigt ist, eine wirkliche 
Legitimation des Usurpators nur in dem Verzichte des legitimen
	        
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