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An dieser Dreitheilung der Legitimität ist zunächst her-
vorzuheben, daß sie die Legitimität auch demjenigen Fürsten
zu retten oder zu gewähren versucht, welcher nach der strengen
Auffassung der Legitimität und des Legitimitätsprincips als
illegitim angesehen werden müßte, weil er das dynastische Erb-
recht eines andern Herrscherhauses durch seine Thronerwerbung
verletzt hat. Diese Theorie versucht es insbesondere, zu er-
mröglichen, daß der derzeitige Herrscher seinen eigenen Unter-
thanen gegenüber, also auf dem Gebiete des Staatsrechts,
legitim ist, und in dieser seiner staatsrechtlichen Legitimität
durch den fortdauernden Anspruch eines legitimen Prätendenten
nicht gestört werden kann. Ebenso ist diese Theorie bestrebt,
dem internationalen Verkehre mit einem Usurpator durch die An-
nahme, der letztere könne den auswärtigen Mächten gegenüber
legitim sein, eine rechtliche Bafis zu geben. Und endlich wahrt
diese dreigespaltene Legitimität auch dem depossedirten Herrscher-
hause fortdauernd sein Recht, ohne damit zugleich die von
einem illegitimen Fürsten begründete und verwaltete Rechts-
ordnung ins Thatsächliche zu verflüchtigen. So läßt die
Zöpfl'sche Theorie Staat und Thron auch unter der Herrschaft
des Usurpators als eine Rechtsbildung bestehen, gibt dem
Verhältnisse zwischen der Staatsgewalt und den Unterthanen
und zwischen diesem Staate und andern Staaten eine rechtliche
Grundlage, und rettet auf diese Weise die Legitimität als den
Unterbau aller Staats= und Staatenordnung, ohne doch das
alte historische Recht der verdrängten legitimen Dynastie zu
vernichten, wie dies die Verjährungstheorie thut.
Aber alle diese Vorzüge der Zöpfl'schen Lehre sind doch
nur die Kehrseite ihrer großen, ja geradezu überwiegenden
Uebelstände. So sehr auch Zöpfl geneigt ist, eine wirkliche
Legitimation des Usurpators nur in dem Verzichte des legitimen