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Herrschers oder Herrscherhauses zu sehen, so ist es nach dieser
Theorie, wenn sie irgend consequent sein und die Legitimität
als einen Rechtsbegriff festhalten will, doch möglich, daß ein
Fürst in einer Beziehung legitim, in einer andern Beziehung
illegitim ist, daß er also das widersinnige Schauspiel eines
theilweise rechtmäßigen, theilweise unrechtmäßigen Monarchen
darbietet. Die Legitimität des Herrschers fließt aber in der
Erbmonarchie nur aus Einer Quelle: aus der Abstammung
von der herrschaftsberechtigten Dynastie und der thronfolge-
ordnungsmäßigen Berufung; ein Fürst, welchem das eine oder
das andere oder gar beides fehlt, ist und bleibt illegitim, wenn
auch Volk und Ausland ihn bereitwilligst anerkennen. Die Le-
gitimität eines Usurpators etwa in staats= und völkerrechtlicher
Beziehung bei fortdauernder Illegitimität in privatrechtlicher
Hinsicht ist daher ein ebenso wunderbares Unding wie die
Legitimität eines Souveräns in privat= und völkerrechtlicher
Beziehung ohne staatsrechtliche Legitimität. Dieser Theorie
gegenüber muß der einfache Satz gelten, daß, wer nicht recht-
mäßig ist in Beziehung auf das fürstliche Geblüts= und Thron-
folgerecht, überhaupt gar nicht rechtmäßig ist; die Rechtmäßig-
keit, Legitimität eines Herrscherhauses besteht nicht etwa aus
drei Eigenschaften, die, wenn vereinigt, eine vollständige, wenn
getrennt, eine theilweise Legitimität herzustellen vermögen, son-
dern der Herrscher muß vollständig legitim sein, wenn er nicht
illegitim sein soll.
Damit sind wir jedoch noch keineswegs am Ende aller
der Einwände angelangt, die sich gegen die in Rede befindliche
Theorie erheben lassen; vielmehr ist das staats= und völkerrecht-
liche Verhältniß der Legitimität, somit auch der Illegitimität und
damit ferner jede der beiden Legitimationsarten, welche die be-
treffende Illegitimität in die betreffende Legitimität umzuwandeln