Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Herrschers oder Herrscherhauses zu sehen, so ist es nach dieser 
Theorie, wenn sie irgend consequent sein und die Legitimität 
als einen Rechtsbegriff festhalten will, doch möglich, daß ein 
Fürst in einer Beziehung legitim, in einer andern Beziehung 
illegitim ist, daß er also das widersinnige Schauspiel eines 
theilweise rechtmäßigen, theilweise unrechtmäßigen Monarchen 
darbietet. Die Legitimität des Herrschers fließt aber in der 
Erbmonarchie nur aus Einer Quelle: aus der Abstammung 
von der herrschaftsberechtigten Dynastie und der thronfolge- 
ordnungsmäßigen Berufung; ein Fürst, welchem das eine oder 
das andere oder gar beides fehlt, ist und bleibt illegitim, wenn 
auch Volk und Ausland ihn bereitwilligst anerkennen. Die Le- 
gitimität eines Usurpators etwa in staats= und völkerrechtlicher 
Beziehung bei fortdauernder Illegitimität in privatrechtlicher 
Hinsicht ist daher ein ebenso wunderbares Unding wie die 
Legitimität eines Souveräns in privat= und völkerrechtlicher 
Beziehung ohne staatsrechtliche Legitimität. Dieser Theorie 
gegenüber muß der einfache Satz gelten, daß, wer nicht recht- 
mäßig ist in Beziehung auf das fürstliche Geblüts= und Thron- 
folgerecht, überhaupt gar nicht rechtmäßig ist; die Rechtmäßig- 
keit, Legitimität eines Herrscherhauses besteht nicht etwa aus 
drei Eigenschaften, die, wenn vereinigt, eine vollständige, wenn 
getrennt, eine theilweise Legitimität herzustellen vermögen, son- 
dern der Herrscher muß vollständig legitim sein, wenn er nicht 
illegitim sein soll. 
Damit sind wir jedoch noch keineswegs am Ende aller 
der Einwände angelangt, die sich gegen die in Rede befindliche 
Theorie erheben lassen; vielmehr ist das staats= und völkerrecht- 
liche Verhältniß der Legitimität, somit auch der Illegitimität und 
damit ferner jede der beiden Legitimationsarten, welche die be- 
treffende Illegitimität in die betreffende Legitimität umzuwandeln
	        
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