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im Stande sein soll, einer eingehenden Prüfung gegenüber nicht
stichhaltig. Auch eine nur oberflächliche Betrachtung des von
Zachariä sogenannten privatrechtlichen Verhältnisses der Legi-
timität zu dem frühern Herrscher läßt nämlich deutlich erkennen,
daß dasselbe in Wahrheit nichts anderes als die Legitimität
überhaupt bedeutet, daß also die privat= oder privatfürsten-
rechtliche Legitimität mit der Legitimität selbst identisch ist und
demnach den ganzen Legitimitätsbegriff vollständig erschöpft.
Und zwar aus folgenden Gründen:
Der nach Berufung und Abstammung rechtmäßige Thron-
folger ist auch stets der nach der Verfassung successionsberech-
tigte, also der in seinem Verhältnisse zum Volke, d. h. in
staatsrechtlicher Hinsicht legitime Herrscher. Der durch sein
Geblütsrecht zur Herrschaft gelangte Fürst muß aber als solcher
stets vom Auslande anerkannt werden, ist also auch „im Ver-
hältnisse zu auswärtigen Staaten“ legitim.
Von der in der unreifen Doctrin des beginnenden Con-
stitutionalismus vielfach vertretenen Anschauung, als sei nur
da eine Verfassung vorhanden, wo durch eine schriftliche Ur-
kunde dem Volke, beziehentlich seinen Vertretern, eine Reihe
von Rechten ausdrücklich eingeräumt worden, hat sich das
moderne Staatsrecht längst frei gemacht. Eine Verfassung ist
schlechterdings in jedem Staate vorhanden, weil ohne die
rechtlichen Normen, Grundsätze, Anschauungen, welche Träger
und Ausübung der Staatsgewalt bestimmen, überhaupt gar
nicht abzusehen wäre, weshalb in einem Staate ein bestimmter
Wille als Staatswille, eine bestimmte Handlung als Thätig-
keit des Staats betrachtet und geachtet werden könnte und
müßte.
Eine verfassungsmäßige, d. h. durch das öffentliche Recht
des betreffenden Staats anerkannte Erbmonarchie ist also jeder