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illegitimen und einem in staatsrechtlicher Hinsicht legitimen
Fürsten ist sonach überhaupt nicht denkbar, d. h. mit andern
Worten: ist der Souverän legitim in seinem Verhältnisse zu
der berechtigten Dynastie, so ist er stets auch legitim in seinem
Verhältnisse zur Verfassung und somit auch zum Volke.
Der hinsichtlich seiner Abstammung und Berufung lezi-
time Fürst ist aber stets auch im Verhältnisse zu auswärtigen
Staaten legitim. Denn, ganz abgesehen von der Unzulässig-
keit der Annahme, als könne das Urtheil des Auslandes über
Legitimität oder Illegitimität des Staatsoberhaupts irgend-
welche andere als eine rein thatsächliche Bedeutung haben,
würde eine Verweigerung der Anerkennung eines in staats-
rechtlicher Hinsicht zweifellos legitimen Fürsten von seiten des
Auslandes nicht auf Grund der für die Vererbung der mon-
archischen Gewalt in dem betreffenden Staate gültigen Be-
stimmungen erfolgen können, weil dann ja die Anerkennung
gewährt werden müßte, sondern sie würde nur durch eine Be-
rufung auf andere in der betreffenden Landesverfassung nicht
vorhandene Bestimmungen oder Sätze motivirt werden müssen.
Daß derlei aus fremden Rechtsquellen oder politischen Doc-
trinen geschöpfte Behauptungen des Auslandes über die Un-
rechtmäßigkeit eines bestimmten Herrschers oder einer bestimm-
ten Regierungsform, wie wir sie in den französischen Revo-
lutionskriegen mehrmals finden, vollkommen außer Stande
sind, einen regierenden, nach dem Rechte des betreffenden
Staats legitimen Fürsten illegitim zu machen, werden aber
selbst diejenigen zugeben, welche an der Möglichkeit festhalten,
daß ein illegitimer Fürst durch das Ausland wenigstens diesem
gegenüber in einen legitimen Fürsten umgewandelt werden
könne. In Wahrheit würde die Verweigerung der Anerkennung
eines verfassungsmäßig legitimen Fürsten nichts anderes als