Full text: Das Legitimitätsprincip.

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illegitimen und einem in staatsrechtlicher Hinsicht legitimen 
Fürsten ist sonach überhaupt nicht denkbar, d. h. mit andern 
Worten: ist der Souverän legitim in seinem Verhältnisse zu 
der berechtigten Dynastie, so ist er stets auch legitim in seinem 
Verhältnisse zur Verfassung und somit auch zum Volke. 
Der hinsichtlich seiner Abstammung und Berufung lezi- 
time Fürst ist aber stets auch im Verhältnisse zu auswärtigen 
Staaten legitim. Denn, ganz abgesehen von der Unzulässig- 
keit der Annahme, als könne das Urtheil des Auslandes über 
Legitimität oder Illegitimität des Staatsoberhaupts irgend- 
welche andere als eine rein thatsächliche Bedeutung haben, 
würde eine Verweigerung der Anerkennung eines in staats- 
rechtlicher Hinsicht zweifellos legitimen Fürsten von seiten des 
Auslandes nicht auf Grund der für die Vererbung der mon- 
archischen Gewalt in dem betreffenden Staate gültigen Be- 
stimmungen erfolgen können, weil dann ja die Anerkennung 
gewährt werden müßte, sondern sie würde nur durch eine Be- 
rufung auf andere in der betreffenden Landesverfassung nicht 
vorhandene Bestimmungen oder Sätze motivirt werden müssen. 
Daß derlei aus fremden Rechtsquellen oder politischen Doc- 
trinen geschöpfte Behauptungen des Auslandes über die Un- 
rechtmäßigkeit eines bestimmten Herrschers oder einer bestimm- 
ten Regierungsform, wie wir sie in den französischen Revo- 
lutionskriegen mehrmals finden, vollkommen außer Stande 
sind, einen regierenden, nach dem Rechte des betreffenden 
Staats legitimen Fürsten illegitim zu machen, werden aber 
selbst diejenigen zugeben, welche an der Möglichkeit festhalten, 
daß ein illegitimer Fürst durch das Ausland wenigstens diesem 
gegenüber in einen legitimen Fürsten umgewandelt werden 
könne. In Wahrheit würde die Verweigerung der Anerkennung 
eines verfassungsmäßig legitimen Fürsten nichts anderes als
	        
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