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ein äußerst willkürlicher und noch dazu sehr schlecht begründeter
Abbruch des bisherigen diplomatischen Verkehrs, beziehentlich
eine Provocation zum Kriege sein.
Demnach ist es als unmöglich zu bezeichnen, daß im ein-
zelnen Falle ein angeblich in privatrechtlicher Hinsicht legitimer
Prätendent einem in staatsrechtlicher und völkerrechtlicher Hin-
sicht legitimen Herrscher gegenüberstehe; denn der privatrechtlich
legitime Fürst ist in Wahrheit der staatsrechtlich, d. h. ver-
fassungsmäßig und ebendeshalb auch der völkerrechtlich legitime
Herrscher, und eine unter der Herrschaft des Usurpators zu
Stande gekommene neue Verfassung würde hieran nichts än-
dern, insbesondere nicht den Usurpator zu dem verfassungs-
mäßigen, d. i. in staatsrechtlicher Hinsicht legitimen Fürsten
machen können, weil diese Verfassung in widerrechtlicher Weise
die alte, nur unter Consens des legitimen Fürsten einer Ver-
änderung fähige Verfassung ganz oder theilweise aufgehoben
und das Moenarchenrecht in rechtsungültiger Weise einem
Usurpator zuerkannt hat.
Wie hiernach von einer Spaltung der Legitimität in ein
privat-, staats= und völkerrechtliches Verhältniß derselben nicht
die Rede sein kann, so ist auch die Art und Weise, in welcher
die Illegitimität in Hinsicht auf das berechtigte Herrscherhaus
geheilt werden kann, nämlich der Verzicht, nicht dieser allein
eigenthümlich, sondern überhaupt das einzige Mittel, wodurch
die Illegitimität eines Usurpators geheilt und in Legitimität
umgewandelt werden kann.