Full text: Das Legitimitätsprincip.

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ein äußerst willkürlicher und noch dazu sehr schlecht begründeter 
Abbruch des bisherigen diplomatischen Verkehrs, beziehentlich 
eine Provocation zum Kriege sein. 
Demnach ist es als unmöglich zu bezeichnen, daß im ein- 
zelnen Falle ein angeblich in privatrechtlicher Hinsicht legitimer 
Prätendent einem in staatsrechtlicher und völkerrechtlicher Hin- 
sicht legitimen Herrscher gegenüberstehe; denn der privatrechtlich 
legitime Fürst ist in Wahrheit der staatsrechtlich, d. h. ver- 
fassungsmäßig und ebendeshalb auch der völkerrechtlich legitime 
Herrscher, und eine unter der Herrschaft des Usurpators zu 
Stande gekommene neue Verfassung würde hieran nichts än- 
dern, insbesondere nicht den Usurpator zu dem verfassungs- 
mäßigen, d. i. in staatsrechtlicher Hinsicht legitimen Fürsten 
machen können, weil diese Verfassung in widerrechtlicher Weise 
die alte, nur unter Consens des legitimen Fürsten einer Ver- 
änderung fähige Verfassung ganz oder theilweise aufgehoben 
und das Moenarchenrecht in rechtsungültiger Weise einem 
Usurpator zuerkannt hat. 
Wie hiernach von einer Spaltung der Legitimität in ein 
privat-, staats= und völkerrechtliches Verhältniß derselben nicht 
die Rede sein kann, so ist auch die Art und Weise, in welcher 
die Illegitimität in Hinsicht auf das berechtigte Herrscherhaus 
geheilt werden kann, nämlich der Verzicht, nicht dieser allein 
eigenthümlich, sondern überhaupt das einzige Mittel, wodurch 
die Illegitimität eines Usurpators geheilt und in Legitimität 
umgewandelt werden kann.
	        
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