Full text: Das Legitimitätsprincip.

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erscheint, und rechnen wir hierzu noch die internationalen Con- 
ferenzen und Vereinbarungen, durch welche neuen, thatsäch- 
lichen Staatenbildungen Bestand und Sicherheit gewährt wurde, 
so ist es erklärlich, wenn vielfach der Glaube herrscht, der 
Usurpator könne durch die Anerkennung des Auslandes in einen 
rechtmäßigen Souverän umgewandelt werden. Endlich liegt in 
der Idee eines geschlossenen Staatensystems eine innere Be- 
rechtigung zu der Annahme von der die Usurpation heilenden 
Kraft einer völkerrechtlichen Anerkennung; denn jedem, welcher 
den civilisirten Staaten große gemeinsame Culturaufgaben stellt 
und die vorhandenen Völker durch ein ernst gemeintes Gleich- 
gewicht der politischen Machtverhältnisse in ihrer Existenz sicher- 
zustellen bestrebt ist, liegt es nahe, allen Staaten, besonders 
aber den Großmächten den Beruf zuzusprechen, das Recht 
nicht blos zwischen, sondern auch in den Staaten zu schützen. 
Der Verpflichtung, dem Usurpator regelmäßig den Eintritt in 
die Staatengesellschaft der civilisirten Welt zu untersagen, wird 
dann aber auch ein Recht der Großmächte gegenübergestellt 
werden müssen, ausnahmsweise in Anbetracht dringender na- 
tionaler und politischer Bedürfnisse die Makel der Illegitimität 
von einer usurpirten Krone zu nehmen. 
So ist es denn erklärlich, wenn auch einzelne Juristen, 
freilich in mannichfach bedingter und beschränkter Weise, sich 
für die Legitimirung der Usurpation durch Anerkennung des 
Auslandes ausgesprochen haben. Auf einen derselben, Zöpfl, 
mußten wir bereits aufmerksam machen. Dieser geht bei der 
Besprechung des von ihm angenommenen völkerrechtlichen Ver- 
hältnisses der Legitimität von durchaus richtigen Vordersätzen 
aus: die Frage nach der Legitimität des Staatsherrschers 
gehöre dem innern Staatsrechte an, da jeder einzelne Staat 
die maßgebenden Grundsätze für die Beurtheilung der Recht- 
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 19
	        
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