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mäßigkeit der in ihm bestehenden Herrschaft in sich selbst ge-
schichtlich zu entwickeln habe; auch brauche der Staat als ein
souveränes Gemeinwesen über nichts, was seine innern Ver-
hältnisse betrifft, ein anderes als sein eigenes Urtheil anzu-
erkennen, am wenigsten aber eine so wichtige Sache, wie die
Legitimität seines Souveräns ist, von dem Belieben auswär-
tiger Regierungen abhängig zu machen. 1) Diesen vollständig
der Natur der Legitimität und der Souveränetät der Staaten
gerechten Bemerkungen stellt Zöpfl das ebenso wenig zweifel-
hafte Recht der andern Staaten gegenüber, den diplomatischen
Verkehr mit der usurpatorisch entstandenen Regierung und die
mit der frühern Regierung bisher gepflogenen freundschaftlichen
Beziehungen im Interesse ihrer Sicherheit abzubrechen, sobald
letztere durch die in dem betreffenden Staate erfolgte Ver-
letzung des Legitimitätsprincips bedroht erscheine. 7)
Dadurch nun, folgert Zöpfl weiter, bleibe die Legitimität
des neuen Herrschers in völkerrechtlicher Beziehung ebenso
lange zweifelhaft und im Schweben, bis es ihm gelinge, von
den andern Staaten die Anerkennung seiner Regierung, be-
ziehentlich die Herstellung des diplomatischen Verkehrs auf
friedlichem oder kriegerischem Wege zu erlangen. So sei es
denn möglich, daß „ein Souverän in Bezug auf einige Staaten
bereits als legitimer Herrscher seines Staats gelten“ könne,
während er von andern noch nicht dafür geachtet werde. s)
Eine „thatsächliche Sicherung“ gegen die Anfechtungen der
vertriebenen legitimen Dynastie und damit wenigstens ihrer
Wirkung nach eine Umwandlung der illegitimen in legitime
1) Zöpfl, a. a. O., I, 561.
2) Ebendas., S. 562.
2) Ebendas., S. 563.