Full text: Das Legitimitätsprincip.

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timation, bald nur das Zeugniß der Vollendung einer solchen, 
bald bis zu einem gewissen Grade auch eine mittelbare, aber 
rein äußerliche Ursache der Legitimirung eines Usurpators. ) 
Darin aber sind die Ansichten Zöpfl's (wenigstens die an 
dieser Stelle vorgetragenen) und Blüuntschli's einander gleich, 
daß sie der internationalen Anerkennung eine Wirkung bei- 
legen, welche dem Wesen der völkerrechtlichen Beziehungen 
widerspricht, ja geradezu die völkerrechtliche Souveränetät der 
Staaten aufheben würde. Zöyfl ist sich dieser Gefahren seiner 
Ansicht wohl bewußt gewesen; auch sieht er eine wirkliche, 
vollständige Legitimation nur in dem Verzicht der legitimen 
Dynastie, beziehentlich in dem Aussterben derselben. Dennoch 
hält er aber an einer wenngleich nicht definitiven Legitimirung 
der Usurpation durch rinen Spruch der natürlichen Aristokratie 
von Europa fest, ja gibt den Großmächten sogar durch die 
Widerruflichkeit der infolge ihrer Anerkennung entstandenen 
Legitimität eine Art Strafmittel in die Hand, das er nach 
dem von ihm herangezogenen Beispiele Napoleon's sogar bis 
zu einer völkerrechtlichen Aechtung zu steigern geneigt ist. Wir 
können deshalb auch seine Lehre bei der Frage nicht ignoriren, 
was denn die völkerrechtliche Legitimität in Wahrheit bedeute. 
Wir präcifiren diese Frage dahin: Können fremde Staaten 
das Recht haben, einen Staatsherrscher für unberechtigt zur 
Einnahme des von ihm besessenen Throns zu erklären? Und 
darf, falls diese erste Frage bejaht wird, dem Auslande die 
Fähigkeit zugesprochen werden, einen Souverän, welcher nach 
dem bisherigen Staatsrechte des von ihm beherrschten Landes 
) Nach Bluntschli, „Modernes Völkerrecht“, §. 28—38, steht die 
völkerrechtliche Anerkennung sogar regelmäßig außer allem Zusammen- 
haug mit der Heilung der Usurpation.
	        
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