Full text: Das Legitimitätsprincip.

297 
Widerruf, die definitive Legitimation mit Vernichtung des 
gegenüberstehenden Rechts, ist somit gleich unmöglich, und wir 
verneinen deshalb die legitimirende Kraft einer völkerrechtlichen 
Anerkennung überhaupt: es ist kein Richter da, welcher einen 
Spruch über Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Sou- 
veräns fällen könnte, und es kann und darf auch keinen 
solchen Richter geben, weil er die staatliche Souveränetät ver- 
nichten würde. 
Die völkerrechtliche Anerkennung eines illegitimen Sou- 
veräns kann demnach keine Entscheidung über das Recht des 
illegitimen und damit auch keine über das des depossedirten 
Herrschers enthalten. Vielmehr bedeutet sie nichts weiter als 
die Constatirung des Umstandes, daß der neue Staat ein 
gleichgültig wie entstandenes völkerrechtliches Rechtssubject, 
beziehentlich der neue, an sich usurpatorische Herrscher der 
gleichviel wie zur Herrschaft gelangte Repräsentant eines solchen 
Rechtssubjects sei, und daß deshalb auch alle dem Völkerrechte 
angehörigen Rechtsverhältnisse zwischen dem anerkennenden 
Staate und dem neuen Staate, beziehentlich Fürsten, platz- 
greifen, insbesondere, daß regelmäßige diplomatische Beziehungen 
nunmehr eintreten können. 1) 
Hierdurch wird somit nicht im entferntesten dem neuen 
Staate oder Souverän erst die Qualität eines völkerrechtlichen 
Rechtssubjects übertragen; denn diese erwirbt er sich selbst. 
Vielmehr wird nur anerkannt, daß der betreffende Staat oder 
Souverän dies wirklich sei und deshalb von nun an auch dem 
anerkennenden Staate gegenüber als ein Subject des Völker- 
rechts gelten solle. Die Existenz des Staats, beziehentlich 
1) Vgl. H. B. Oppenheim, System des Völkerrechts, 2. Ausg., 
S. 166, 168.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.