Full text: Das Legitimitätsprincip.

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der Dynastie, steht in völkerrechtlicher Beziehung in dem 
Augenblicke fest, wo sie in staatsrechtlicher Beziehung feststeht. 
Aber alle diejenigen Verhältnisse des Völkerrechts, welche den 
übereinstimmenden Willen zweier Staaten voraussetzen, nicht 
eine jeden Staat an sich infolge seiner Zugehörigkeit zu der 
modernen Culturentwickelung bindende internationale Rechts- 
norm zur Voraussetzung haben, alle solche Verhältnisse können 
selbstverständlich nur dann eintreten, wenn der auswärtige 
Staat den neuen an sich illegitimen Fürsten in ein solches 
Verhältniß treten lassen will. Aus eben diesen Gründen ist 
es auch, wie allseits anerkannt ist, keineswegs die Pflicht der 
auswärtigen Mächte, einem Souverän, der widerrechtlich seinen 
von dem betreffenden Staate anerkannten Vorgänger verdrängt 
hat, die Anerkennung zu versagen; denn wie diese dem neuen 
Souverän kein Recht gibt, so nimmt sie auch dem frühern 
Souverän nichts von seinem Rechte. 1) 
Der Usurpator bleibt sonach, auch wenn er die völker- 
rechtliche Anerkennung erlangte, illegitim. 2) Diese wird ihn 
thatsächlich befestigen, seinen Thronbesitz sichern, aber von der 
rechllichen Makel der Thronerwerbung kann fie ihn nicht rei- 
nigen, und kein legitimitätsgläubiger Bürger wird und kann 
sich in seinem Gewissen mit der illegitimen Regierung dadurch 
abfinden, daß das Ausland sie anerkannt habe. 
1) Heffter, a. a. O., S. 47, 48. 
2) Held, Legitimität, S. 37.
	        
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