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der Dynastie, steht in völkerrechtlicher Beziehung in dem
Augenblicke fest, wo sie in staatsrechtlicher Beziehung feststeht.
Aber alle diejenigen Verhältnisse des Völkerrechts, welche den
übereinstimmenden Willen zweier Staaten voraussetzen, nicht
eine jeden Staat an sich infolge seiner Zugehörigkeit zu der
modernen Culturentwickelung bindende internationale Rechts-
norm zur Voraussetzung haben, alle solche Verhältnisse können
selbstverständlich nur dann eintreten, wenn der auswärtige
Staat den neuen an sich illegitimen Fürsten in ein solches
Verhältniß treten lassen will. Aus eben diesen Gründen ist
es auch, wie allseits anerkannt ist, keineswegs die Pflicht der
auswärtigen Mächte, einem Souverän, der widerrechtlich seinen
von dem betreffenden Staate anerkannten Vorgänger verdrängt
hat, die Anerkennung zu versagen; denn wie diese dem neuen
Souverän kein Recht gibt, so nimmt sie auch dem frühern
Souverän nichts von seinem Rechte. 1)
Der Usurpator bleibt sonach, auch wenn er die völker-
rechtliche Anerkennung erlangte, illegitim. 2) Diese wird ihn
thatsächlich befestigen, seinen Thronbesitz sichern, aber von der
rechllichen Makel der Thronerwerbung kann fie ihn nicht rei-
nigen, und kein legitimitätsgläubiger Bürger wird und kann
sich in seinem Gewissen mit der illegitimen Regierung dadurch
abfinden, daß das Ausland sie anerkannt habe.
1) Heffter, a. a. O., S. 47, 48.
2) Held, Legitimität, S. 37.