Full text: Das Legitimitätsprincip.

301 
Herrschaft ansehen will 1), sondern ihm nur einen Anspruch 
auf provisorischen Rechtsschutz gegen unbefugte und gewaltsame 
Störung zuerkeunt, muß ebendeshalb beide vorstehende Fragen 
bejahen: Wenn der Usurpator durch die Volksvertretung und 
die übrigen Organe des Staats, insbesondere durch die Ge- 
richte anerkannt worden, so sei „für die einzelnen Staatsbürger 
die Unterordnung unter den factischen Herrscher zur Rechts- 
pflicht geworden“, und könne der letztere „in diesem Verhält- 
nisse das Recht eines legitimen Regenten ansprechen“. 2), 
Wir dagegen können weder der von Bluntschli noch auch 
der von Zöpfl über die staatsrechtliche Legitimirung der Usur- 
pation vorgetragenen Lehre beistimmen. 
Wenden wir uns nämlich der ersten von uns aufgewor- 
fenen Frage zu, ob der vom Volke selbst oder von der Volks- 
vertretung im Widerspruch mit dem Rechte der legitimen 
Dynastie berufene Herrscher dem Volke gegenüber legitim sei, 
so finden wir, daß diese Frage bei einer sorgfältigen Betrach- 
tung des ganzen Verhältnisses unmöglich bejaht werden darf. 
Wir berufen uns hierbei auf unsere Ausführungen über 
die sogenannte privatrechtliche Legitimität. Nach diesen mußte 
die privatrechtliche oder privatfürstenrechtliche Legitimität stets 
mit der staatsrechtlichen identisch sein: die Legitimität des 
Herrschers im Verhältnisse zum Volke ist nur die eine dem 
Staate zugewendete Seite der Rechtmäßigkeit des Herrschers 
überhaupt, wie die privatrechtliche Legitimität nur die dem 
fürstlichen Hause und dessen privater Rechtssphäre zugewendete 
andere Seite derselben Eigenschaft eines Herrschers. Alles, 
1) Vgl. Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl., I, 22—25; 
2. Aufl., II, 58. 
:) Bluntschli, a. a. O., II 58.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.