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was wir oben bereits über die sogenannte privatrechtliche Le-
gitimität, die dieser entsprechende Illegitimität und deren Hei-
lung gesagt haben, gilt demnach auch für das staatsrechtliche
Verhältniß der Legitimität.
Daraus ergibt sich Folgendes: Wenn nur derzenige
Monarch in staatsrechtlicher Hinsicht, d. h. in Wahrheit über-
haupt legitim ist, welcher die Krone kraft einer verfassungs-
mäßigen Berufung auf Grund seiner Abstammung und der in
dem fürstlichen Hause geltenden Thronfolgeordnung erworben
hat, so kann nicht ein anderer, welchen das Volk im Wider-
spruche mit dem dynastischen Kronbesitz= und Vererbungsrechte
auf den Thron beruft, staatsrechtlich legitim sein. Es ist
undenkbar, daß dem Volke zwei staatsrechtlich legitime Fürsten,
deren Legitimität sich gegenseitig vollständig ausschließt, gegen-
überstehen.
Nur die Annahme, das Volk habe das Recht, die Krone
zu vergeben, könnte die Behauptung von einer durch Volks-
willen gewährten Legitimität rechtfertigen. Damit aber wäre
das Volk für souverän erklärtt, und ebendeshalb können beide
vorgenannte Juristen, da sie unbedingte Gegner der principiellen
Volkssouveränetät sind 1), die Legitimität des vom Volke be-
rufenen Herrschers nicht aus dieser Annahme rechtfertigen.
Bluntschli könnte zwar behaupten, ihm sei die stillschweigende
oder ausdrückliche Anerkennung von seiten des Volks nur ein
Zeugniß der vollendeten staatsrechtlichen Verjährung; aber
dieser Behauptung tritt bei der vom Volke ausgehenden Wahl
oder Berufung einer bisher noch nicht im Besitze der Staats-
gewalt befindlichen Person zum Staatsherrscher der Umstand
1) Vgl. Zöpfl, a. a. O., I, 101, 102. Bluntschli, a. a. O., I,
434 fg.; II, 4 fg.; besonders auch S. 10, Anm.