Full text: Das Legitimitätsprincip.

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entgegen, daß eine solche Handlung des Volks erst die Usur- 
pation einleitet, anbahnt, somit die Verjährung schon als 
beendigt erscheinen läßt, bevor die Usurpation eintrat, welche 
der Gegenstand der Verjährung ist. Wenn dagegen Zöpfl 
sagt, die Herrschaftsberechtigung eines vom Volke auf den 
Thron erhobenen Subjects könne vom Volke selbst nicht in 
Zweifel gezogen werden, so liegt darin der jedenfalls richtige 
Gedanke, daß der Monarch sich dem Volke gegenüber auf 
diesen Willensact der Nation oder der Volksvertretung stützen 
und hierdurch seine Regierung stärken kann. Infolge hiervon 
mag es auch dem vom Volke gewählten Usurpator leicht wer- 
den, in ein so inniges Verhältniß zum Volke zu treten, 
daß die Erinnerung an seine widerrechtliche Thronerwerbung 
schwindet, weil keine widerstrebende Partei fortwährend auf 
sie hinweist, und daß in längerer oder kürzerer Zeit der neuen 
Dynastie die Weihe zutheil wird, welche die Menge für Legi- 
timität hält. Aber an eine Heilung der Illegitimität durch 
den Volkswillen ist deshalb doch nicht zu denken. Einmal 
bleibt für den Rechts= und Geschichtskundigen der Herrscher 
gerade so lange illegitim, als die berechtigte Dynastie auf ihr 
Kronbesitzrecht noch nicht zu Gunsten des thatsächlichen Herr- 
schers verzichtet hat, beziehentlich als der Thron nicht rechtlich 
durch Aussterben des legitimen Herrscherhauses vacant geworden 
und auf den Usurpator durch einen Wahlact von seiten des 
erst jetzt herrenlos gewordenen Volks oder der Volksvertretung 
übertragen worden ist. Ferner möge man nicht vergessen, daß 
ein Majoritätsbeschluß die Minorität nur dann bindet, wenn 
er einen rechtlich zulässigen Inhalt hat. Die Mehrheit kann 
die Minderheit wol zum Dulden einer von der erstern be- 
schlossenen widerrechtlichen Handlung zwingen; aber diese Ueber- 
wältigung der Minorität ist nicht die rechtliche, sondern die
	        
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