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entgegen, daß eine solche Handlung des Volks erst die Usur-
pation einleitet, anbahnt, somit die Verjährung schon als
beendigt erscheinen läßt, bevor die Usurpation eintrat, welche
der Gegenstand der Verjährung ist. Wenn dagegen Zöpfl
sagt, die Herrschaftsberechtigung eines vom Volke auf den
Thron erhobenen Subjects könne vom Volke selbst nicht in
Zweifel gezogen werden, so liegt darin der jedenfalls richtige
Gedanke, daß der Monarch sich dem Volke gegenüber auf
diesen Willensact der Nation oder der Volksvertretung stützen
und hierdurch seine Regierung stärken kann. Infolge hiervon
mag es auch dem vom Volke gewählten Usurpator leicht wer-
den, in ein so inniges Verhältniß zum Volke zu treten,
daß die Erinnerung an seine widerrechtliche Thronerwerbung
schwindet, weil keine widerstrebende Partei fortwährend auf
sie hinweist, und daß in längerer oder kürzerer Zeit der neuen
Dynastie die Weihe zutheil wird, welche die Menge für Legi-
timität hält. Aber an eine Heilung der Illegitimität durch
den Volkswillen ist deshalb doch nicht zu denken. Einmal
bleibt für den Rechts= und Geschichtskundigen der Herrscher
gerade so lange illegitim, als die berechtigte Dynastie auf ihr
Kronbesitzrecht noch nicht zu Gunsten des thatsächlichen Herr-
schers verzichtet hat, beziehentlich als der Thron nicht rechtlich
durch Aussterben des legitimen Herrscherhauses vacant geworden
und auf den Usurpator durch einen Wahlact von seiten des
erst jetzt herrenlos gewordenen Volks oder der Volksvertretung
übertragen worden ist. Ferner möge man nicht vergessen, daß
ein Majoritätsbeschluß die Minorität nur dann bindet, wenn
er einen rechtlich zulässigen Inhalt hat. Die Mehrheit kann
die Minderheit wol zum Dulden einer von der erstern be-
schlossenen widerrechtlichen Handlung zwingen; aber diese Ueber-
wältigung der Minorität ist nicht die rechtliche, sondern die