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Volkssouveränetät regelmäßig mit allen oder doch den meisten
Rechten eines wirklichen, d. h. kraft eigenen, nicht übertragenen
Rechts zur Herrschaft gelangten Monarchen ausgestattet; ins-
besondere ist er überall unverantwortlich und übt ebenso überall
das Recht, die Volksvertretung, also das andere Organ der
Volkssouveränetät, aufzulösen und eine neue Repräsentation
des Volks zusammenzuberufen. Es steht somit auch dem
Monarchen, welcher seinen Thronbesitz officiell auf einen Act
des Volkswillens zurückführt, das Recht zu, eine Volksver-
tretung, die ihn in seiner Stellung bedroht, unschädlich zu
machen und sich so fortdauernd die Herrschaft zu wahren.
Dagegen hat die Volksvertretung regelmäßig keine andern
Competenzen als in den Staaten, in welchen das Pridvileg der
Volkssouveränetät nur als ein rechtsphilosophischer Satz in
Lehrbüchern und Parteischriften fungirt. Vor allem ist der
Volksvertretung nirgends das Recht eingeräumt, den gegenwär-
tigen Herrscher durch einen Beschluß vom Throne zu stoßen und
die erledigte Krone einem andern Individuum zu übertragen.
Demnach gibt es also auch in denjenigen Monarchien,
welche ihre Basis in der dem Volke wenigfstens principiell
zugestandenen Souveränetät zu erblicken vorgeben, kein recht-
liches Mittel für das Volk, dem Monarchen wider seinen
Willen die Krone zu nehmen; es gibt kein Gericht, das ihn
des Throns für verlustig erklären könnte: denn er ist unver-
antwortlich; es gibt kein Organ des Volks, das ihn absetzen
dürfte: denn das einzige Organ des Volks außer dem Mon-
archen, die Volksvertretung, hat dieses Recht nicht.
Nach dem Vorstehenden kann somit der Volkswille überhaupt
in keiner Monarchie, auch nicht in der auf die Souveränetät
des Volks begründeten, das derzeitige Herrscherhaus rechtmäßig
seines Throns berauben und diesen durch eine andere Person