Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Volkssouveränetät regelmäßig mit allen oder doch den meisten 
Rechten eines wirklichen, d. h. kraft eigenen, nicht übertragenen 
Rechts zur Herrschaft gelangten Monarchen ausgestattet; ins- 
besondere ist er überall unverantwortlich und übt ebenso überall 
das Recht, die Volksvertretung, also das andere Organ der 
Volkssouveränetät, aufzulösen und eine neue Repräsentation 
des Volks zusammenzuberufen. Es steht somit auch dem 
Monarchen, welcher seinen Thronbesitz officiell auf einen Act 
des Volkswillens zurückführt, das Recht zu, eine Volksver- 
tretung, die ihn in seiner Stellung bedroht, unschädlich zu 
machen und sich so fortdauernd die Herrschaft zu wahren. 
Dagegen hat die Volksvertretung regelmäßig keine andern 
Competenzen als in den Staaten, in welchen das Pridvileg der 
Volkssouveränetät nur als ein rechtsphilosophischer Satz in 
Lehrbüchern und Parteischriften fungirt. Vor allem ist der 
Volksvertretung nirgends das Recht eingeräumt, den gegenwär- 
tigen Herrscher durch einen Beschluß vom Throne zu stoßen und 
die erledigte Krone einem andern Individuum zu übertragen. 
Demnach gibt es also auch in denjenigen Monarchien, 
welche ihre Basis in der dem Volke wenigfstens principiell 
zugestandenen Souveränetät zu erblicken vorgeben, kein recht- 
liches Mittel für das Volk, dem Monarchen wider seinen 
Willen die Krone zu nehmen; es gibt kein Gericht, das ihn 
des Throns für verlustig erklären könnte: denn er ist unver- 
antwortlich; es gibt kein Organ des Volks, das ihn absetzen 
dürfte: denn das einzige Organ des Volks außer dem Mon- 
archen, die Volksvertretung, hat dieses Recht nicht. 
Nach dem Vorstehenden kann somit der Volkswille überhaupt 
in keiner Monarchie, auch nicht in der auf die Souveränetät 
des Volks begründeten, das derzeitige Herrscherhaus rechtmäßig 
seines Throns berauben und diesen durch eine andere Person
	        
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