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pator gegenüber gar nicht befähigt sind, sondern die Unter-
werfung der letzten Burg des alten Rechts durch die in den
Händen des Usurpators concentrirte Staatsgewalt, sollte diese
Unterwerfung auch nur durch eine Neubegründung sämmtlicher
oder der hervorragendsten Gerichtshöfe möglich gewesen sein.
Die Frage nach dem Recht oder Unrecht des Usurpators ist
durch diese Unterwerfung nicht zur Entscheidung gekommen;
vielmehr erfolgte die Unterwerfung, weil diese Entscheidung
unmöglich war. Die Unterwerfung der Gerichte unter den
Usurpator ist nicht die Lösung einer Rechts-, sondern die einer
Gewaltfrage und enthält keine Legitimirung der Usurpation,
selbst wenn ein serviler oder ein revolutionärer, von politischen
nicht rechtlichen Grundsätzen beherrschter Gerichtshof es wagte,
im Widerspruch mit dem klaren Rechte der alten entthronten
Dynastie sich für ein Recht des Usurpators zu erklären.
Hiermit ist nicht blos die Frage, ob ein Volk den von
ihm berufenen Herrscher, solange die alte Dynastie noch existirt
und nicht verzichtet hat, als seinen legitimen Herrscher be-
trachten könne, sondern auch die weitere Frage verneinend ent-
schieden, ob ein Volk durch allgemeine Abstimmung oder durch
ein Votum seiner Vertreter einem bereits im Besitze der
Staatsgewalt befindlichen Usurpator ein Recht auf diesen Besitz
oder doch mehr Recht auf denselben, als er durch den Besitz
schon hatte, geben könne.
Aber die Annahme einer legitimirenden Kraft der Volks-
abstimmung wird im letztern Falle noch aus einem andern
Grunde unmöglich: die Volksabstimmung erscheint hier nämlich
nicht einmal als die zwar widerrechtliche, aber doch freie,
voraussetzungslose Neubildung der Monarchie, sondern als eine
einfache Reflexwirkung der Staatsgewalt, als ein Product der
durch die Besitzergreifung der Souveränetät vollendeten Usur-