Full text: Das Legitimitätsprincip.

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pator gegenüber gar nicht befähigt sind, sondern die Unter- 
werfung der letzten Burg des alten Rechts durch die in den 
Händen des Usurpators concentrirte Staatsgewalt, sollte diese 
Unterwerfung auch nur durch eine Neubegründung sämmtlicher 
oder der hervorragendsten Gerichtshöfe möglich gewesen sein. 
Die Frage nach dem Recht oder Unrecht des Usurpators ist 
durch diese Unterwerfung nicht zur Entscheidung gekommen; 
vielmehr erfolgte die Unterwerfung, weil diese Entscheidung 
unmöglich war. Die Unterwerfung der Gerichte unter den 
Usurpator ist nicht die Lösung einer Rechts-, sondern die einer 
Gewaltfrage und enthält keine Legitimirung der Usurpation, 
selbst wenn ein serviler oder ein revolutionärer, von politischen 
nicht rechtlichen Grundsätzen beherrschter Gerichtshof es wagte, 
im Widerspruch mit dem klaren Rechte der alten entthronten 
Dynastie sich für ein Recht des Usurpators zu erklären. 
Hiermit ist nicht blos die Frage, ob ein Volk den von 
ihm berufenen Herrscher, solange die alte Dynastie noch existirt 
und nicht verzichtet hat, als seinen legitimen Herrscher be- 
trachten könne, sondern auch die weitere Frage verneinend ent- 
schieden, ob ein Volk durch allgemeine Abstimmung oder durch 
ein Votum seiner Vertreter einem bereits im Besitze der 
Staatsgewalt befindlichen Usurpator ein Recht auf diesen Besitz 
oder doch mehr Recht auf denselben, als er durch den Besitz 
schon hatte, geben könne. 
Aber die Annahme einer legitimirenden Kraft der Volks- 
abstimmung wird im letztern Falle noch aus einem andern 
Grunde unmöglich: die Volksabstimmung erscheint hier nämlich 
nicht einmal als die zwar widerrechtliche, aber doch freie, 
voraussetzungslose Neubildung der Monarchie, sondern als eine 
einfache Reflexwirkung der Staatsgewalt, als ein Product der 
durch die Besitzergreifung der Souveränetät vollendeten Usur-
	        
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