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pation, und ist in Wahrheit nichts anderes als ein für den
Usurpator immerhin wichtiges Zeugniß seiner vollständigen
Herrschaftserwerbung in ähnlicher Weise, wie wir dies hin-
sichtlich der angeblichen Anerkennung des Usurpators von seiten
der Gerichte bemerkten. Die Volksabstimmung liefert den
Beweis, daß dem Usurpator keine irgend nennenswerthe oder
keine irgend muthige Partei gegenübersteht, daß seiner Herr-
schergewalt wenigstens aus den bei der Abstimmung vorhan-
denen Parteien keine Gefahr droht. Damit ein Recht auf
den bereits im Besitze der Gewalt befindlichen Usurpator durch
die Volksabstimmung übertragen werden könne, müßte nicht
blos der Thron in rechtlicher Weise erledigt sein, sondern es
müßte auch die Staatsgewalt während der Abstimmung dem
Usurpator genommen und dem Volke zu freier Vergebung an
den Würdigsten in die Hand gelegt werden. Das erste ist
bei den historischen Volksabstimmungen niemals, das zweite
bei ihnen nur scheinbar der Fall gewesen. Vielmehr ist die
Abstimmung regelmäßig nur infolge einer von dem Staats-
oberhaupte etwa in Uebereinstimmung mit der vorhandenen
oder neugebildeten Volksvertretung ausgehenden Willensäuße-
rung erfolgt, welche dem Volke das ihm nach dem frühern,
bis dahin geltenden Staatsrechte nicht zustehende Recht ge-
währte, durch Abstimmung über eine bestimmte Form des
künftigen staatlichen Zustandes zu entscheiden. Die in den
Händen des Usurpators befindliche Staatsgewalt ist also Vor-
aussetzung und Grund der ganzen Abstimmung; sie beherrscht
aber auch das Resultat derselben. Denn mögen noch so viele
Cautelen gegen eine Beeinflussung des abstimmenden Volks,
gegen eine Beeinträchtigung seiner Freiheit während des Ab-
stimmungsacts errichtet sein, der eine Umstand, daß die Ab-
stimmung zu Ungunsten des Usurpators diesem das Recht auf