Full text: Das Legitimitätsprincip.

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renden wie ergänzenden Einflusse des Gewohnheitsrechts nur 
in sehr beschränktem Maße, einer gewohnheitsrechtlichen Be- 
seitigung aber niemals unterliegen. Hierhin gehören nicht 
blos jene höchsten, aber schwer genug zu unterscheidenden 
Principien, „welche dem Einflusse der fortschreitenden Rechts- 
bildung im Staate überhaupt entrückt sein sollen“ 1), sondern 
vor allem diejenigen, vielleicht selbst durch Gewohnheitsrecht 
geschaffenen Institutionen, welche die ihnen von der nationalen 
Rechtsüberzeugung gegebene Existenz unabhängig von dieser 
Rechtsüberzeugung fortzuführen im Stande sind, weil sie von 
ihren berufenen Trägern, von deren Lebenskraft und politischer 
Tüchtigkeit selbst dann noch aufrecht erhalten werden, wenn 
die öffentliche Meinung und die in derselben zu Tage tretende 
nationale Rechtsansicht ihre Beseitigung fordern sollte. So 
ist z. B. der Adel zweifellos ein Product gewohnheitsmäßiger 
Rechtsbildung; aber so oft auch ganze Nationen die Beseiti- 
gung dieses Standes verlangt haben, das Gewohnheitsrecht 
hat nirgends seinen Einfluß zum Zwecke der Beseitigung des 
Adels geltend machen können: es lebte der Adel kraft eines 
ausgeprägten Standesgeistes, eines ihm innewohnenden Lebens- 
princips der nationalen Ueberzeugung von seiner Schädlichkeit 
zum Trotze fort, und nur eine Revolution oder ein in for- 
meller Hinsicht gültiger Erlaß der Staatsgewalt, d. i. ein ge- 
schriebenes Gesetz, konnte ihn aus der eingenommenen Position 
verdrängen oder gar ihn rechtlich vollkommen vernichten. In 
noch viel höherm Grade ist die monarchische Institution dem 
Einflusse des Gewohnheitsrechts entzogen. Wir haben zwar 
in England wie in Deutschland wahrnehmen können, wie die 
monarchische Gewalt auch durch Gewohnheitsrecht mehr und 
1) v. Gerber, a. a. O., S. 14.
	        
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