Full text: Das Legitimitätsprincip.

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eine Beseitigung der Monarchie oder der legitimen Dynastie 
durch eine gewohnheitsrechtliche Bildung nicht möglich ist, son- 
dern stets einen bewußten, aber regelmäßig widerrechtlichen 
Willensact des Volks oder einer auswärtigen Macht voraus- 
setzt. Es wird somit dem Gewohnheitsrechte, wenn es die 
Usurpation heilen soll, eine vollständig andere Aufgabe gestellt, 
als es sonst erfüllt: das Gewohnheitsrecht soll in diesem Falle 
das Unrecht in Recht verwandeln; die nationale Rechtsüber- 
zeugung soll die offenkundig widerrechtliche, gewaltsame, revo- 
lutionäre Thronerwerbung von seiten des Usurpators für einen 
ausreichenden Rechtsgrund der neuen Herrschaft ansehen und 
gewissermaßen nach der Usurpation den Sprung machen, 
welchen sie vor der Usurpation gar nicht machen konnte. 
Wer aber auch daran keinen Anstoß nehmen sollte, daß 
die Annahme der Möglichkeit einer gewohnheitsrechtlichen Hei- 
lung der Usurpation die Sphäre, innerhalb deren das Ge- 
wohnheitsrecht wirksam werden kann, nicht nur erweitern, 
sondern sogar specifisch verändern würde, muß doch die Un- 
anwendbarkeit des Gewohnheitsrechts auf die Legitimation des 
Usurpators zugeben, wenn er sich die Frage vorlegt, wie denn 
diese gewohnheitsrechtliche Heilung der Illegitimität eines 
Herrschers vor sich gehen solle. Wir finden regelmäßig den 
Usurpator, welcher sich in den zweifellosen vollständigen Besitz 
der Staatsgewalt zu setzen vermocht hat und in diesem Besitze 
zu behaupten weiß, im Vollgenusse der in der monarchischen 
Gewalt enthaltenen Befugnisse. Sonach ist der Umstand, daß 
das Volk dem illegitimen Monarchen gehorcht, daß die Ge- 
richte ihre Competenz auf den Auftrag des Usurpators zurück- 
führen, und daß das Volk sich von diesen unrechtmäßigen Ge- 
richtshöfen Recht sprechen läßt, ohne an der Gültigkeit der 
gefällten Erkenntnisse zu zweifeln, nur die unvermeidliche Wir-
	        
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