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kung der vollständigen Usurpation und kann nicht als Zeugniß
dafür gelten, daß das Rechtsbewußtsein der Nation die Ille-
gitimität des gegenwärtigen Herrschers geheilt habe. Woraus
soll sich dann aber erkennen lassen, daß die nationale Rechts-
überzeugung den Usurpator legitimirt habe, wenn alle diejenigen
Handlungen, welche man als die Aeußerungen einer solchen
Rechtsüberzeugung auffassen möchte, nichts sind als Reflex-
wirkungen der usurpirten Staatsgewalt? Hierzu kommt noch
eine weitere, gleichfalls unlösbare Frage: Sind alle Regie-
rungshandlungen des Usurpators bis zu der gewohnheitsrecht-
lichen Legitimirung desselben fortdauernd unrechtmäßig, sodaß
erst von dem Zeitpunkte an, an welchem die Legitimation des
Usurpators ersichtlich wird, die Erlasse der Regierung verbind-
kiche Kraft erhalten? Oder aber: werden alle Verfügungen
des illegitimen Staatsherrschers mit in das nationale Rechts-
bewußtsein aufgenommen und durch die gewohnheitsmäßige
Bethätigung der in ihnen enthaltenen Rechtssätze zu wirklichem
bindendem Rechte erhoben? Eine Bejahung der ersten Frage
zwingt uns zu der seltsamen Annahme, daß der legitim ge-
wordene Usurpator gewissermaßen sich selbst als seinem illegi-
timen Vorgänger succedire, daß die von ihm erlassenen oder
sanctionirten Gesetze, um Gültigkeit zu haben, nach seiner Le-
gitimation noch einmal erlassen oder doch bestätigt werden
müssen. Eine Bejahung der zweiten Frage aber würde uns
zumuthen, für geschriebene und längere Zeit hindurch bereits
in Wirksamkeit befindliche Gesetze noch eine nachträgliche ge-
wohnheitsrechtliche Reception zu verlangen, die jedoch abermals
nicht wahrnehmbar sein kann, weil die Geltung auch des von
einem illegitimen Herrscher erlassenen Gesetzes von dessen
Publication an feststeht, die regelmäßige Anwendung und Be-
obachtung des Gesetzes somit nicht als Beweis einer ge-