Full text: Das Legitimitätsprincip.

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wohnheitsrechtlichen Reception seines Inhalts angesehen wer- 
den kann. 
So erscheint denn auch die Annahme, die Usurpation 
könne durch Gewohnheitsrecht geheilt werden, als unhaltbar. 
In Wahrheit ist dasjenige, was man für eine gewohnheits- 
rechtliche Legitimirung der Usurpation halten könnte, nichts 
anderes als der allgemeine Glaube an die Rechtmäßigkeit des 
illegitimen Herrschers, welcher die regelmäßige, aber rein that- 
sächliche Wirkung jeder gelungenen, lange Zeit dauernden und 
überdies populären Usurpation zu sein pflegt, allein weder der 
Herrschaft des Usurpators noch der Geltung der von ihm er- 
lassenen Gesetze eine andere Grundlage gibt als diejenige, auf 
welcher überhaupt die Stellung des Usurpators von Anfang 
an ruht, nämlich den Besitz der Staatsgewalt. 
— 
VBrockhaus, Lezitimitiätsprincip. 21
	        
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