Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Vollbesitze der Souveränetät unter Anerkennung ihrer Unter- 
thanen ebenso wie des Auslandes behaupten können, ohne durch 
Verzicht oder Aussterben der legitimen Dynastie auch nur den 
entferntesten Anspruch auf Legitimität erworben zu haben? 
Eine ehrliche Beantwortung der letztern Frage zwingt 
jedenfalls zu dem Zugeständniß, daß das Vorhandensein fester 
Rechtsordnungen, welche durch illegitime Monarchen errichtet, 
verwaltet und geschützt werden, ebenso wie die vollständige 
Machtlosigkeit des depossedirten Souveräns jeder Bedeutung 
der Legitimität auf dem Gebiete des Staatsrechts zu wider- 
sprechen scheint. Untersuchen wir aber genauer, was die Le- 
gitimität des depossedirten Souveräns für Wirkungen zu äußern 
im Stande ist, so ergibt sich, daß der letztere, in rechtlicher 
Beziehung wenigstens, nicht blos scheinbar, sondern in Wahr- 
heit vollkommen machtlos ist: der legitime Herrscher hört mit 
dem zweifellosen Verluste der Staatsgewalt schlechterdings auf, 
staats= und völkerrechtlich in Betracht zu kommen. 
Staatsrechtlich kann der Prätendent deshalb nichts mehr 
bedeuten, weil es weder im Staate noch außerhalb des Staats 
ein Forum gibt und geben kann, vor welchem er seinen An- 
spruch auf die Krone zur rechtlichen Anerkennung bringen 
könnte. Dann aber ist auch das Verhältniß der Unterthanen 
zu dem Souverän nur darauf gegründet, daß letzterer Sou- 
verän ist, d. h. die Staatsgewalt innehat; das Unterthanen- 
verhältniß besteht somit lediglich dem activen Herrscher gegen- 
über und verlängert sich deshalb nicht über den Zeitpunkt 
hinaus, an welchem der Herrscher die Staatsgewalt durch eine 
vollständige Usurpation oder Eroberung verloren hat. 
Ferner ist der legitime Prätendent auch völkerrechtlich 
indifferent geworden, weil er regelmäßig kein Kriegerecht 
mehr besitzt. 
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