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mität: sie schadet in rechtlicher Beziehung ebenso wenig, wie
die Legitimität nützt, weil sie ebenso wenig wie die Legitimität
eine der gerichtlichen Erwägung, beziehentlich der kriegerischen
Entscheidung unterworfene Frage ist. Wie die Thatsache des
usurpirten Thronbesitzes das Recht des legitimen Fürsten illu-
sorisch macht, so überhebt sie auch den Usurpator der Aufgabe,
sich die Legitimität zu erwerben, weil diese ihm nicht mehr
Rechte gibt, als er als activer Monarch bereits ausübt, und
ihm kein Rechtsmittel zur Wiedererwerbung des Thronbesitzes
gewährt, wenn er diesen verlieren sollte. Die Legitimität tritt
somit ganz aus dem Juristischen heraus: sie stellt sich als ein
Begriff dar, dem alle seine Verfechter keine juristische Brauch-
barkeit verleihen konnten, nämlich als das sittlich und politisch
werthvolle, staatsrechtlich aber vollständig werthlose Merkmal
des Ursprungs eines Monarchen oder einer ganzen Dynastie.
Die Legitimität des depossedirten Herrschers wird regelmäßig
längere Zeit hindurch eine Mahnung an die Sittlichkeit, an die
Treue und den Rechtssinn der Nation sein; aber sie ist kein
Rechtstitel, auf welchen hin ein vertriebener Fürst seinen Thron
wiedergewinnen könnte: es gibt kein Forum, vor welchem, kein
Rechtsmittel, durch welches er seinen Anspruch geltend machen,
kein Rechtsverhältniß zum Volke, auf welches er sich stützen
könnte.
Hiernach bleibt uns als Antwort auf die Frage nach der
Grundlage der Herrschaftsberechtigung eines illegitimen Mon-
archen nur übrig, Zöpfl's Behauptung, daß der Besitz der
Staatsgewalt in einzelnen Fällen „sich selbst und zwar einziger
und ausschließender Rechtstitel“ sei 1), als die richtige und
ausreichende Rechtfertigung der Herrschaft aller derjenigen
1) Zöpfl, a. a. O., I, 559.