Full text: Das Legitimitätsprincip.

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mität: sie schadet in rechtlicher Beziehung ebenso wenig, wie 
die Legitimität nützt, weil sie ebenso wenig wie die Legitimität 
eine der gerichtlichen Erwägung, beziehentlich der kriegerischen 
Entscheidung unterworfene Frage ist. Wie die Thatsache des 
usurpirten Thronbesitzes das Recht des legitimen Fürsten illu- 
sorisch macht, so überhebt sie auch den Usurpator der Aufgabe, 
sich die Legitimität zu erwerben, weil diese ihm nicht mehr 
Rechte gibt, als er als activer Monarch bereits ausübt, und 
ihm kein Rechtsmittel zur Wiedererwerbung des Thronbesitzes 
gewährt, wenn er diesen verlieren sollte. Die Legitimität tritt 
somit ganz aus dem Juristischen heraus: sie stellt sich als ein 
Begriff dar, dem alle seine Verfechter keine juristische Brauch- 
barkeit verleihen konnten, nämlich als das sittlich und politisch 
werthvolle, staatsrechtlich aber vollständig werthlose Merkmal 
des Ursprungs eines Monarchen oder einer ganzen Dynastie. 
Die Legitimität des depossedirten Herrschers wird regelmäßig 
längere Zeit hindurch eine Mahnung an die Sittlichkeit, an die 
Treue und den Rechtssinn der Nation sein; aber sie ist kein 
Rechtstitel, auf welchen hin ein vertriebener Fürst seinen Thron 
wiedergewinnen könnte: es gibt kein Forum, vor welchem, kein 
Rechtsmittel, durch welches er seinen Anspruch geltend machen, 
kein Rechtsverhältniß zum Volke, auf welches er sich stützen 
könnte. 
Hiernach bleibt uns als Antwort auf die Frage nach der 
Grundlage der Herrschaftsberechtigung eines illegitimen Mon- 
archen nur übrig, Zöpfl's Behauptung, daß der Besitz der 
Staatsgewalt in einzelnen Fällen „sich selbst und zwar einziger 
und ausschließender Rechtstitel“ sei 1), als die richtige und 
ausreichende Rechtfertigung der Herrschaft aller derjenigen 
1) Zöpfl, a. a. O., I, 559.
	        
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