Full text: Das Legitimitätsprincip.

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überhaupt die Wiedererwerbung der Staatsgewalt, d. i. die 
Restauration, nicht möglich sein würde. 
Schließlich möge man auch nicht vergessen, daß nur die 
von uns vertretene Theorie der Idee des Staats entspricht. 
Sowol die streng legitimistische Ansicht als die verschiedenen 
Legitimationstheorien übersehen die unbedingte und deshalb 
ununterbrochen fortdauernde Nothwendigkeit sowol des Staats 
für ein geordnetes Gemeinleben der Menschen, als der Staats- 
gewalt zur Erfüllung des Staatszwecks und halten es deshalb 
für möglich, daß ein unrechtmäßig in den Besitz der Staats- 
gewalt gelangter Herrscher auch unrechtmäßig herrsche, d. h. 
weder Gehorsam fordern noch empfangen dürfe, weder Rechts- 
sätze aufstellen noch Rechte begründen könne. Vergegenwärtigen 
wir uns aber, daß Staat und Staatsgewalt nur um der im 
Staate vereinigten Menschen willen und zwar zu der Ermög- 
lichung der Coexistenz derselben vorhanden sind, so kann der 
Gehorsam eines Unterthanen gegen die selbst unrechtmäßig 
entstandene Obrigkeit ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. 
Nach einer vollendeten Usurpation befindet sich kein Staats- 
bürger in der Alternative, entweder dem Usurpator oder 
dem legitimen Herrscher gehorchen zu können: es herrscht 
vielmehr, wenn der Usurpator die Souveränetät wirklich be- 
sitzt, nur dieser Eine. Eine Gehorsamsweigerung dem illegi- 
timen Herrscher gegenüber würde entweder Bestrafung der 
Widerspenstigen oder Anarchie herbeiführen, nicht aber die 
legitime Staatsautorität unmittelbar wiederherstellen. Der 
Mensch kann außerhalb des Staats nicht leben und ist 
deshalb auch zur Unterordnung unter diejenige staatliche Ord- 
nung gezwungen, welche, wenngleich durch Revolution oder 
Eroberung entstanden, doch im einzelnen concreten Falle dem 
Menschen allein ein rechtlich geregeltes Leben mit andern
	        
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