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überhaupt die Wiedererwerbung der Staatsgewalt, d. i. die
Restauration, nicht möglich sein würde.
Schließlich möge man auch nicht vergessen, daß nur die
von uns vertretene Theorie der Idee des Staats entspricht.
Sowol die streng legitimistische Ansicht als die verschiedenen
Legitimationstheorien übersehen die unbedingte und deshalb
ununterbrochen fortdauernde Nothwendigkeit sowol des Staats
für ein geordnetes Gemeinleben der Menschen, als der Staats-
gewalt zur Erfüllung des Staatszwecks und halten es deshalb
für möglich, daß ein unrechtmäßig in den Besitz der Staats-
gewalt gelangter Herrscher auch unrechtmäßig herrsche, d. h.
weder Gehorsam fordern noch empfangen dürfe, weder Rechts-
sätze aufstellen noch Rechte begründen könne. Vergegenwärtigen
wir uns aber, daß Staat und Staatsgewalt nur um der im
Staate vereinigten Menschen willen und zwar zu der Ermög-
lichung der Coexistenz derselben vorhanden sind, so kann der
Gehorsam eines Unterthanen gegen die selbst unrechtmäßig
entstandene Obrigkeit ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Nach einer vollendeten Usurpation befindet sich kein Staats-
bürger in der Alternative, entweder dem Usurpator oder
dem legitimen Herrscher gehorchen zu können: es herrscht
vielmehr, wenn der Usurpator die Souveränetät wirklich be-
sitzt, nur dieser Eine. Eine Gehorsamsweigerung dem illegi-
timen Herrscher gegenüber würde entweder Bestrafung der
Widerspenstigen oder Anarchie herbeiführen, nicht aber die
legitime Staatsautorität unmittelbar wiederherstellen. Der
Mensch kann außerhalb des Staats nicht leben und ist
deshalb auch zur Unterordnung unter diejenige staatliche Ord-
nung gezwungen, welche, wenngleich durch Revolution oder
Eroberung entstanden, doch im einzelnen concreten Falle dem
Menschen allein ein rechtlich geregeltes Leben mit andern