28
schmachvolle Umsturzperiode verleugneten, und von dem Wie-
ner Congreß wieder anerkannten Heiligkeit liegen. Deshalb,
weil die neue Ordnung auch die alte Ordnung gewesen,
sollte sie fernerhin gelten. Weil sie war, sollte fie sein.
Aber sie war nur dann die alte, heilige, für legitim und un-
verletzlich erklärte Ordnung, wenn sie blieb, wie sie gewesen,
oder richtiger, wie der Wiener Congreß behauptet und festge-
stellt hatte, daß sie gewesen. Jede Aenderung an dieser Ord-
nung hätte aus der alten legitimen Ordnung eine neue und
deshalb nothwendig illegitime Ordnung gemacht; denn einer
neueingeführten Bestimmung ließ sich nicht zugleich die Ge-
schichte geben, welche den alten Dynastien und Staaten den
Charakter der Legitimität verlieh.
Damit fällt aber auch die Möglichkeit weg, in den
Congressen der legitimen Fürsten Europas eine höchste ge-
setzzgebende Behörde über die Geschicke der europäischen
Staats-- und Staatenordnung oder einen für die staats- und
völkerrechtlichen Streitigkeiten unsers Welttheils competenten
Gerichtshof zu sehen; legitime Neuerungen, sofern sie
nicht auf einer vollständig freiwilligen Entschließung des be-
theiligten Souveräns beruhten, waren ein Widerspruch in sich
selber. Eine Justizgewalt über die europäischen Fürsten
und Völker war aber nach dem Legitimitätsprincip gleichfalls
unmöglich. Würde eine solche den europäischen Congressen
eingeräumte Jurisdiction nicht das Recht, auch über die le-
gitimen Souveräne zu urtheilen und das Urtheil dem Schul-
digen gegenüber zwangsweise durchzuführen, enthalten und
damit die unantastbare Heiligkeit der Souveräne, welche
die Revolution so grausam verletzt hatte, vernichtet haben?
Auch hat Talleyrand und sein Anhang ein Recht des Wiener
Congresses, über Sachsen und seinen Beherrscher ein Urtheil