Full text: Das Legitimitätsprincip.

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quent erklärte Verwirklichung schlechthin jedwede Aenderung 
im ganzen wie im einzelnen ausschließen mußte. 
Aber diese principielle Unabänderlichkeit wurde noch durch 
eine andere Eigenschaft der Legitimitätstheorie thatsächlich ge- 
sichert. 
Die Garanten der neuen Weltordnung sollten und 
konnten ausschließlich die Souveräne der europäischen Staa- 
ten sein, da ihnen allein das Staats= und Völkerrecht die 
unmittelbare Repräsentation ihrer Staaten dem Auslande gegen- 
über zugesteht. So konnte das Bedürfniß nach Veränderung 
der an mehr als Einem Theile Europas als drückendes Joch, 
als unnatürlicher Widerspruch gegen nationale und politische 
Wünsche empfundenen legitimen Ordnung in dem Rathe der 
Regierungen nur durch Organe geltend gemacht und vertreten 
werden, welche regelmäßig an einer Aenderung der vorhande- 
nen Verhältnisse das geringste Interesse hatten. 
Nur in dem einzigen, einer von den europäischen Mäch- 
ten übernommenen Collectivgarantie der bestehenden Throne 
und Staaten gegenüber wenig denkbaren Falle, daß die Sou- 
veräne selbst ein Bedürfniß nach Umänderung der gewähr- 
leisteten Staatenordnung empfanden und zugleich Muth und 
Macht genug besaßen, um die Sache des einen oder andern 
Volks zu führen und im Rathe der eurcpäischen Mächte zur 
Geltung zu bringen — nur in diesem einzigen Falle war die 
Möglichkeit vorhanden, daß das Reformbedürfniß von denen 
befriedigt wurde, welche die Wächter und Schutzherren der 
neuen Weltordnung sein sollten. 
Von den Repräsentanten des Legitimitätsprincips ließ sich 
aber nicht erwarten, daß sie in Anbetracht dringender natio- 
naler und politischer Bedürfnisse in einem oder dem andern 
Lande mit den strengen Forderungen der Legitimität brechen
	        
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