Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Aber es waren noch andere Verletzungen des Legitimitäts- 
princips gut zu machen, ehe man wagen durfte, die Neu- 
gestaltung des erschütterten Europa für die consequente Ver- 
wirklichung desselben auszugeben. 
Da blieb einmal noch Oesterreich, das sich selbst für 
den Hort der neuerfundenen Legitimität erklärte 1), im Besitze 
der ehemals der Republik Venedig angehörigen Gebiete. 
Kein Rechtsbruch konnte klarer sein als die Vernichtung des 
bis zu seinem Ende neutralen 2) venetianischen Staats durch 
Bonaparte 3); selbst die damalige Zeit hatte in der Berufung 
auf das barbarische Institut der Staatsinquisitoren, die Noth- 
wendigkeit der Gedankenfreiheit und ähnliche Forderungen der 
Humanität 4) keine Rechtfertigung des an der alten Republik 
verübten Gewaltacts gesehen. Und als Oesterreich sich im 
Frieden von Campo-Formio (vom 18. Oct. 1797) Venedig 
von Frankreich abtreten ließ, hatte es nur den von Frankreich 
begonnenen Rechtsbruch fortgesetzt 5), wenn man nicht an dem 
von Talleyrand so heftig angegriffenen Kriegsrecht festhalten 
wollte, das, unbekümmert um die gerechte Kriegsursache, jede 
gelungene Eroberung für eine rechtmäßige Erwerbung erklärt 
und deshalb auch dem Sieger ein freies Dispositionsrecht über 
die willkürlich geraubten Gebiete eines existenzberechtigten 
Staats zuspricht. Talleyrand aber hatte gerade, um die An- 
cause peut-tre, jusqu'a un certain point Pexeuse des bouleverse- 
ments auxquels PEurope à été en proie. 
1) Karl Mendelssohn-Bartholdy, Friedrich von Gentz (Leipzig 1867), 
S. 2. 
2) Reuchlin, Geschichte von Italien, I, 20. 
3) Häusser, Deutsche Geschichte, 3. Aufl., II, 109, 130. 
") Hopf, Venedig, der Rath der Zehn und die Staatsinquisition 
(Raumer's Historisches Taschenbuch, Jahrg. 1865, S. 123, 124). 
5) Reuchlin, a. a. O., I, 21.
	        
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