Full text: Das Legitimitätsprincip.

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forderte, zu deren wesentlichstem Inhalt die in der sächsischen 
Angelegenheit so lebhaft vertheidigte Unabsetzbarkeit der legi- 
timen Dynastien gehörte. 
Endlich gab es unter den deutschen Fürsten kaum 
Einen, der sich nicht durch Gewaltacte irgendwelcher Art ver- 
größert hätte. 
Einmal war die Zahl derer, welche durch die im Reichs- 
deputationshauptschlusse (vom 25. Febr. 1803) festgesetzten Sä- 
cularisationen geistlicher Güter einen Ersatz für die im 
Frieden von Luneville (vom 9. Febr. 1801) verlorenen Ge- 
biete erhalten, sehr beträchtlich. Aber wer mochte behaupten, 
daß die Kirche mit ihren mittelbaren und unmittelbaren Gü- 
tern von Rechts wegen das Entschädigungsobject für die auf 
dem linken Rheinufer ganz oder theilweise depossedirten Erb- 
fürsten gewesen sei? Niemand durfte leugnen, daß trotz der 
Wahrung verfassungsmäßiger Formen die Säcularisationen 
nichts anderes als ein Raub im großartigsten Maßstabe, be- 
gangen an der deutschen Kirche, waren; ein Raub, der sich 
schlechterdings durch keinen Rechtsgrund rechtfertigen, sondern 
nur dadurch erklären ließ, daß die Kirche der wehrloseste Theil 
in dem Kampfe des alten Europa mit dem revolutionären ge- 
wesen. 1) Mochte man die geistlichen Staaten noch so sehr 
für Anomalien in der modernen Welt halten, mochte man 
ihren Untergang auch noch so sehr für eine politische Noth- 
wendigkeit ansehen, die Säcularisationen blieben selbst in der 
Form, in welcher sie ausgeführt wurden, Verletzungen der 
gröbsten Art gegen die alte legitime Ordnung des Deutschen 
Reichs, und illegitim mußten die Gewalten sein, welche über 
die der Kirche entrissenen Gebiete und Güter regierten. 
1) Häusser, Deutsche Geschichte, 3. Aufl., IV, 578, 579.
	        
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