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forderte, zu deren wesentlichstem Inhalt die in der sächsischen
Angelegenheit so lebhaft vertheidigte Unabsetzbarkeit der legi-
timen Dynastien gehörte.
Endlich gab es unter den deutschen Fürsten kaum
Einen, der sich nicht durch Gewaltacte irgendwelcher Art ver-
größert hätte.
Einmal war die Zahl derer, welche durch die im Reichs-
deputationshauptschlusse (vom 25. Febr. 1803) festgesetzten Sä-
cularisationen geistlicher Güter einen Ersatz für die im
Frieden von Luneville (vom 9. Febr. 1801) verlorenen Ge-
biete erhalten, sehr beträchtlich. Aber wer mochte behaupten,
daß die Kirche mit ihren mittelbaren und unmittelbaren Gü-
tern von Rechts wegen das Entschädigungsobject für die auf
dem linken Rheinufer ganz oder theilweise depossedirten Erb-
fürsten gewesen sei? Niemand durfte leugnen, daß trotz der
Wahrung verfassungsmäßiger Formen die Säcularisationen
nichts anderes als ein Raub im großartigsten Maßstabe, be-
gangen an der deutschen Kirche, waren; ein Raub, der sich
schlechterdings durch keinen Rechtsgrund rechtfertigen, sondern
nur dadurch erklären ließ, daß die Kirche der wehrloseste Theil
in dem Kampfe des alten Europa mit dem revolutionären ge-
wesen. 1) Mochte man die geistlichen Staaten noch so sehr
für Anomalien in der modernen Welt halten, mochte man
ihren Untergang auch noch so sehr für eine politische Noth-
wendigkeit ansehen, die Säcularisationen blieben selbst in der
Form, in welcher sie ausgeführt wurden, Verletzungen der
gröbsten Art gegen die alte legitime Ordnung des Deutschen
Reichs, und illegitim mußten die Gewalten sein, welche über
die der Kirche entrissenen Gebiete und Güter regierten.
1) Häusser, Deutsche Geschichte, 3. Aufl., IV, 578, 579.