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Aber mit den Säcularisationen war die lange Liste der
Rechtswidrigkeiten noch nicht erschöpft, auf denen die Neu-
gestaltung Deutschlands beruhte.
Die Auflösung des Reichs durch den nach der Reichs-
verfassung unzulässigen Beitritt deutscher Fürsten zum Rhein-
bund, die Mediatisirung ehemals reichsständischer Ge-
schlechter, sowie reichsunmittelbarer Ritter, Städte und Dörfer,
alles das waren offenbare Rechtsverletzungen gewesen, und
die spätern von den Alliirten mit den ehemaligen Rheinbund-
fürsten abgeschlossenen Verträge, in welchen diesen die volle
Souveränetät über ihr neugeschaffenes Staatsgebiet eingeräumt
wurde, hatten die rechtswidrige Erwerbung der Herrschaft
nicht zu heilen vermocht.
Aber wenn auch der Papst protestirte 1), wenn auch die
deutschen reichsunmittelbaren 2) und reichsständischen ) Herren
sich feierlichst verwahrten gegen die Oberherrschaft einzelner,
ursprünglich durch Napoleon, dann durch den Wiener Congreß
begünstigter Fürsten, die kein gültiges Gesetz, kein von ihnen
geschlossener Vertrag, sondern ein nur von wenigen geduldig
hingenommener 4) und erst allmählich durch Verträge geheilter
Gewaltstreich ihnen auferlegt hatte ), der Wiener Congreß
dachte nicht daran, dem Legitimitätsprincip gemäß die Säcu-
larisationen und Mediatisirungen wieder rückgängig zu machen.
Es würde zu weit führen, sollten hier alle durch die
1) Klüber, a. a. O., VI, 437 fg., 441 fg. Vgl. auch den Aufsatz
Klüber's ebendas., S. 427—436.
:) Ebendas., III, 467 fg.
2) Ebendas., II, 584 fg.
) Häusser, Deutsche Geschichte, 3. Aufl., IV, 5890, 581.
5) Klüber, a. a. O., V, 525: Schreiben Gärtner's an Münster,
d. d. Wien, 3. Juni 1815.