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der nächsten Jahrzehnte nach dem Wiener Congresse sich klar
sein sollen, daß jede nicht durch freiwilligen Entschluß der
Berechtigten getroffene oder gebilligte Veränderung der alten
Ordnung eine Verletzung einzelner Rechte, somit auch des
Legitimitätsprincips gewesen sei, und daß ihnen das offene Be-
kenntniß, die politische Nothwendigkeit habe ohne Rücksicht auf
die Rechte einzelner eine bestimmte dem Legitimitätsprincip
widersprechende Neugestaltung Europas unabweislich gefordert,
mehr geziemt und mehr genützt haben würde als die unwahre,
später so oft gehörte Berufung auf ein seiner Idee nach ge-
wiß der Anerkennung würdiges, aber, wenn überhaupt einer
Verwirklichung fähiges, jedenfalls noch nicht entfernt durch-
geführtes Princip. Statt an eine wirklich juristische Begründung
der im Widerspruch mit dem Legitimitätsprincip stehenden Ge-
walten zu denken, schmückte man die Neugestaltung Europas
mit einem Heiligenschein, der ihr nicht gebührte, und versuchte,
was zum Heile der Welt mislungen, Europa unter den Des-
potismus eines Princips zu beugen, das in seinen juristischen
Grundlagen ebenso unwahr als in seinen Consequenzen ge-
fährlich gewesen ist.