Full text: Das Legitimitätsprincip.

VIII 
einzelnen doch so gleichartig vorgetragene Lehre von der Le- 
gitimität genauer zu entwickeln. Einmal hat erst die Be- 
hauptung, daß nur bestimmte — die legitimen — Dynastien zur 
Herrschaft berechtigt sein könnten und dürften, auf die Frage 
aufmerksam gemacht, ob und wie sich die Herrschaft der ille- 
gitimen Dynastien rechtfertigen lasse. Dann aber läßt sich 
die Entstehung zahlreicher illegitimer Fürstenhäuser und die 
Bildung neuer illegitimer Staaten zum großen Thkeile nur 
durch die eigenthümliche Entwickelung erklären, welche das 
Legitimitätsprincip sofort nach seiner Aufstellung erfuhr. 
Man möge es deshalb nicht als eine Abschweifung be- 
trachten, wenn auch die verschiedenen Lehren erwähnt worden 
sind, welche lange Zeit hindurch als der Inhalt des Legi- 
timitätsprincips gegolten haben.
	        
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