V.
Das Legitimitätsprincip im Kampfe mit der
Revolution.
Mit der Veränderung seines Gegensatzes mußte auch das
Legitimitätsprincip selbst sich verändern. Ursprünglich sollte
es nur die ausschließliche Herrschaftsberechtigung der histori-
schen, überliefert -rechtmäßigen Dynastien und die ausschließliche
Existenzberechtigung der alten, in einem langen geschichtlichen
Bildungsprocesse entstandenen Staaten bedeuten. Auf einer
weitern Stufe seiner Entwickelung sollte es die Rechtfertigung
und deshalb auch der Schutz der vertragsmäßigen Neuordnung
Europas und aller in derselben anerkannten Dynastien und
Staaten sein. Jetzt aber, wo kein Eroberer drohend den legi-
timen Dynastien gegenüberstand und unmittelbar auf ihre Ver-
nichtung ausging, sondern wo das Streben nach bürgerlicher
und politischer Freiheit zunächst nur den alten Machtumfang
der monarchischen Gewalt zu beschränken und desbalb diese
Gewalt selbst aus einem Rechte des Volks abzuleiten ver-
suchte, jetzt hätte das Legitimitätsprincip, wenn es sich selbst
treu bleiben wollte, nur mit der Verneinung der Volks-
souveränetät als der angeblichen Quelle der monarchischen
Gewalt antworten dürfen.