Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Damit aber gelangte man zu einer Ausbeutung der Lehre 
von der Legitimität, welche den Boden vollkommen verließ, 
auf welchem das Legitimitätsprincip allein ruhte und ruhen 
konnte: jetzt wird es eine politische Theorie von der Noth- 
wendigkeit einer bestimmten Regierungsform, einer bestimmten 
Herrschaftsweise. Was aber hatte es, solange die legitimen 
Staaten bestanden, die legitimen Dynastien gar nicht ange- 
griffen wurden, mit dem Legitimitätsprincip zu schaffen, auf 
welche Weise der betreffende Staat organisirt war, wie er 
regiert wurde? Hier durfte nicht ausschließlich von histo- 
rischem Recht die Rede sein: auch die Monarchie hat überall 
und zu jeder Zeit eine Verfassungsgeschichte gehabt, welche 
nicht mit dem Wiener Congresse oder mit den Verträgen von 
Paris und Aachen ihr Ende erreicht haben konnte. Hatten 
doch die meisten europäischen Fürsten durch die Zusage con- 
stitutioneller Ordnungen selbst die Möglichkeit einer Weiter- 
bildung der monarchischen Staatsform zugestanden. Auch 
hatten die meisten legitimen Dynastien Zeiten einer außer- 
ordentlichen Machtbeschränkung durch landständische und muni- 
cipale Rechte durchlebt, ohne ihre Legitimität deshalb für 
verletzt oder gar zerstört zu halten. Die legitimen Rechte der 
Krone, von welchen Metternich, der geschworene Feind alles 
Pathos, in so schwülstigem Pathos redete, konnten keine 
andern als die nach der Verfassung des betreffenden Landes 
dem Monarchen zustehenden Rechte, nicht aber eine willkürlich 
construirte Gesammtheit von Machtbefugnissen sein, die ohne 
Rücksicht auf das Staatsrecht des Landes jedem Monarchen 
unbedingt, nöthigenfalls sogar trotz der Verfassung zustehen 
müßten. 
Nun ließ sich freilich nicht leugnen, daß das Verfassungs= 
recht vieler Länder noch eine beinahe unbeschränkte Machtvoll- 
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 6
	        
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