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Erbmonarchen zustehenden Rechte und demzufolge nur ein be-
scheidenes Freiheitsmaß für die Völker verlangten. 1)
In die praktische Politik trat aber die Legitimität als die
Lehre von einer nur wenig beschränkten und, was noch be-
denklicher war, von einer nur geringer Beschränkung fähigen
Fürstengewalt erst ein, nachdem die Furcht vor einem Kampfe
der Völker verschwunden und die Furcht vor einem Kampfe
der Parteien an ihre Stelle getreten war.
Von jetzt an wird denn auch das Legitimitätsprincip die
Fahne der Reaction, von jetzt an wird es das Angriffsobject
aller derer, die in verständiger wie unverständiger Weife gegen
ein schlechthin absolutes Regiment eifern. Denn daß die
Rechtmäßigkeit eines Herrscherhauses diesem nicht eine bestimmte
Herrschaftsweise zur Pflicht mache, war ein Einwand, den
jedermann als bereite Waffe gegen die politische Theorie ge-
brauchen konnte, die nunmehr mit dem Namen der legitimistischen
geschmückt auf die Bühne der européischen Geschichte trat. —
Der Inhalt der neuen Theorie läßt sich kurz dahin zu-
sammenfassen: das Recht des Monarchen soll unabhängig
von dem Volkswillen sein; es darf also weder principiell
aus der Volkssouveränetät abgeleitet, noch im einzelnen Falle
durch den zwingenden Einfluß einer Volkserhebung beschränkt,
auch nicht dauernd durch die thatsächliche oder verfassungs-
mäßige Macht einer Volksvertretung in seiner freien Ausübung
beeinträchtigt werden.
Am klarsten sind die Principien der neuen Lehre in den
österreichischen von Metternich unterzeichneten Noten entwickelt
worden, welche die Beschlüsse der Congresse von Laibach und
1) Gervinus, a. a. O., I, 75—78.