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drungen, hätten die Souveräne erklärt, daß sie unter Aner-
kennung der Rechte und der Unabhängigkeit jeder legitimen
Gewalt als von Rechts wegen ungültig und als verworfen
durch die Principien, auf welchen das öffentliche Recht von
Europa beruhe, alle diejenigen angeblichen Reformen betrachten,
welche durch Revolte oder offene Gewalt durchgesetzt
worden seien. 1) Danach hätten die Mächte den neapo-
litanischen, piemontesischen, spanischen und griechischen Wirren
gegenüber gehandelt, und diesen Gesichtspunkten seien sie ent-
schlossen, auch ferner treu zu bleiben.
Aehnliche Anschauungen von dem staatsrechtlichen Inhalte
des Legitimitätsprincips werden auch in andern officiellen
Kundgebungen jener Zeit vertreten; so erklärt der König von
Spanien in dem Manifest, welches er nach der Wiederher-
stellung der absoluten Monarchie durch die französische Inter-
vention erließ 2), er sehe die „alten und ehrwürdigen Grund-
sätze“ der bisherigen Verfassung in der unbeschränkten Auf-
rechthaltung seiner königlichen Gewalt; „die legitimen Rechte
seiner Souveränetät ungeschwächt und in ihrem ganzen Um-
fange zu erhalten“ sei seine Aufgabe, und um zu beweisen,
daß diese verworrene Auffassung der Legitimität nicht ihm
allein, sondern auch den Hauptmächten der Heiligen Allianz
eigenthümlich sei, beruft er sich schließlich in drohendem
Tone auf „die feierlichste und bestimmteste Zusicherung“
seiner erlauchten Bundesgenossen, bei jeder Gelegenheit die
legitime und unumschränkte Gewalt seiner Krone zu unter-
stützen, ohne ihm jemals mittelbar oder unmittelbar irgendeine
1) Meyer, a. a. O., S. 288, 293.
2) Pölitz, Europäische Verfassungen, II, 293, 294; Decret vom
19. April 1825.