Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Neuerung in seiner Regierungsform weder zu rathen, noch 
vorzuschlagen. 
Endlich ist die Wiederherstellung des absoluten Regi- 
ments in Piemont und Neapel ein thatsächlicher Beleg für 
die Ansichten, welche damals über die Forderungen des Legi- 
timitätsprincips in der Heiligen Allianz herrschten; sie gehen 
sämmtlich aus von der Furcht vor der Revolution, zu welchem 
Zwecke sie auch erfolgen möge, und verfolgen sämmtlich das 
Ziel der Aufrechthaltung, beziehentlich Wiederherstellung einer 
unumschränkten oder doch nur wenig beschränkten Monarchie. 
Solange diese bestand, glaubte man die Wiener Verträge nicht 
gefährdet, und solange diese nicht umgestoßen wären, behauptete 
man weiter trotz aller der Unruhe, die sie hervorgerufen, sei 
auch der Friede der Welt gesichert. 
Die Forderung, daß das Recht des Monarchen auf die 
Herrschaft vollständig unabhängig von dem Volkswillen sein 
und bleiben müsse, war aber damit, daß die Heilige Allianz sie 
für den Inhalt des von ihr garantirten und vertheidigten Le- 
gitimitätsprincips erklärte, nicht entfernt begründet oder gar 
bewiesen. Und doch hing von der Ableitung der monarchischen 
Gewalt aus einem jeder staatsrechtlichen Aenderung entzogenen, 
ein für allemal feststehenden Rechte allein die Beantwortung 
der Frage ab, ob der Monarch wirklich berechtigt sein könne, 
eine durch den Volkswillen gar nicht oder doch nicht wesentlich 
beschränkte Regierung zu führen, insbesondere aber, ob er 
berechtigt sei, jede Verfassung als nichtig zu verwerfen, welche 
nicht seinem vollständig freien, durch keine Erhebung des 
Volks oder einer bestimmten Partei beeinflußten Willen ihre 
Entstehung zu verdanken hatte. 
Um diesen Nachweis zu liefern, blieb nur zweierlei übrig: 
Das Legitimitätsprincip mußte entweder die Souve-
	        
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