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Neuerung in seiner Regierungsform weder zu rathen, noch
vorzuschlagen.
Endlich ist die Wiederherstellung des absoluten Regi-
ments in Piemont und Neapel ein thatsächlicher Beleg für
die Ansichten, welche damals über die Forderungen des Legi-
timitätsprincips in der Heiligen Allianz herrschten; sie gehen
sämmtlich aus von der Furcht vor der Revolution, zu welchem
Zwecke sie auch erfolgen möge, und verfolgen sämmtlich das
Ziel der Aufrechthaltung, beziehentlich Wiederherstellung einer
unumschränkten oder doch nur wenig beschränkten Monarchie.
Solange diese bestand, glaubte man die Wiener Verträge nicht
gefährdet, und solange diese nicht umgestoßen wären, behauptete
man weiter trotz aller der Unruhe, die sie hervorgerufen, sei
auch der Friede der Welt gesichert.
Die Forderung, daß das Recht des Monarchen auf die
Herrschaft vollständig unabhängig von dem Volkswillen sein
und bleiben müsse, war aber damit, daß die Heilige Allianz sie
für den Inhalt des von ihr garantirten und vertheidigten Le-
gitimitätsprincips erklärte, nicht entfernt begründet oder gar
bewiesen. Und doch hing von der Ableitung der monarchischen
Gewalt aus einem jeder staatsrechtlichen Aenderung entzogenen,
ein für allemal feststehenden Rechte allein die Beantwortung
der Frage ab, ob der Monarch wirklich berechtigt sein könne,
eine durch den Volkswillen gar nicht oder doch nicht wesentlich
beschränkte Regierung zu führen, insbesondere aber, ob er
berechtigt sei, jede Verfassung als nichtig zu verwerfen, welche
nicht seinem vollständig freien, durch keine Erhebung des
Volks oder einer bestimmten Partei beeinflußten Willen ihre
Entstehung zu verdanken hatte.
Um diesen Nachweis zu liefern, blieb nur zweierlei übrig:
Das Legitimitätsprincip mußte entweder die Souve-