Full text: Das Legitimitätsprincip.

89 
ränetät zurückführen auf ein wohlerworbenes Recht der 
Dynastien, welches einmal wie alle Privatrechte unbedingten 
Schutz gegen jede Beeinträchtigung, von welcher Seite sie 
auch kommen mochte, fordern durfte, dann aber auch ein 
weitgehendes Dispositionsrecht über den Staat, sein Terri- 
torium wie dessen Bewohner gewährte, oder es mußte die 
Entstehung des fürstlichen Rechts in einen über, nicht in dem 
Staate stehenden, staatlichen Satzungen überhaupt nicht unter- 
worfenen Willen, in das unabänderliche Gebot einer 
über aller Geschichte und allen Zeiten stehenden 
Macht verlegen. 
Beides ist von dem Legitimitätsprincip versucht worden: 
es hat sowol eine in früherer Zeit übliche privatrechtliche Be- 
trachtungsweise des Staatsrechts als auch die alte Lehre von 
der göttlichen Verleihung der königlichen Gewalt für die Recht- 
fertigung der absoluten Fürstenherrschaft und der Unabhängig- 
keit des Fürstenrechts nutzbar gemacht und damit die mon- 
archische Machtvollkommenheit einerseits auf das Eigen- 
thum an Grund und Boden des Staatsgebiets, be- 
ziehentlich an der aus diesem abgeleiteten Souve- 
ränetät, andererseits auf den unmittelbaren Willen 
Gottes begründet. 1) 
Diese beiden Stützpunkte eines unumschränkten oder doch 
nur wenig beschränkten Königthums wurden nicht willkürlich 
aus der großen Masse der politischen Theorien herausgesucht; 
vielmehr lag dem Legitimitätsbegriffe von Anfang an der Ge- 
danke eines durch keinen Gewaltact zerstörbaren, lediglich durch 
Erbgang oder freiwillige Cession übertragbaren Eigenthums 
3) Vgl. Brie, Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt (Heidel- 
berg 1866), Abth. 1, S. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.