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ränetät zurückführen auf ein wohlerworbenes Recht der
Dynastien, welches einmal wie alle Privatrechte unbedingten
Schutz gegen jede Beeinträchtigung, von welcher Seite sie
auch kommen mochte, fordern durfte, dann aber auch ein
weitgehendes Dispositionsrecht über den Staat, sein Terri-
torium wie dessen Bewohner gewährte, oder es mußte die
Entstehung des fürstlichen Rechts in einen über, nicht in dem
Staate stehenden, staatlichen Satzungen überhaupt nicht unter-
worfenen Willen, in das unabänderliche Gebot einer
über aller Geschichte und allen Zeiten stehenden
Macht verlegen.
Beides ist von dem Legitimitätsprincip versucht worden:
es hat sowol eine in früherer Zeit übliche privatrechtliche Be-
trachtungsweise des Staatsrechts als auch die alte Lehre von
der göttlichen Verleihung der königlichen Gewalt für die Recht-
fertigung der absoluten Fürstenherrschaft und der Unabhängig-
keit des Fürstenrechts nutzbar gemacht und damit die mon-
archische Machtvollkommenheit einerseits auf das Eigen-
thum an Grund und Boden des Staatsgebiets, be-
ziehentlich an der aus diesem abgeleiteten Souve-
ränetät, andererseits auf den unmittelbaren Willen
Gottes begründet. 1)
Diese beiden Stützpunkte eines unumschränkten oder doch
nur wenig beschränkten Königthums wurden nicht willkürlich
aus der großen Masse der politischen Theorien herausgesucht;
vielmehr lag dem Legitimitätsbegriffe von Anfang an der Ge-
danke eines durch keinen Gewaltact zerstörbaren, lediglich durch
Erbgang oder freiwillige Cession übertragbaren Eigenthums
3) Vgl. Brie, Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt (Heidel-
berg 1866), Abth. 1, S. 17.