Die Funktionen des Staates. 95
Rekursinstanz im Sinne der $$ 20, 21 der Gewerbeordnung
bildet und, aus drei Senatoren bestehend, unter Beobachtung
der Vorschriften des $ 21 der Gew.O. entscheidet*), ferner
die Senatskommission für Angelegenheiten der Armenverbände,
ebenfalls aus drei Senatoren bestehend, der die Entscheidung
in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden ob-
liegt**). Rein auf Grund landesrechtlicher Vorschriften be-
stehen ein Senatsausschuß für Beschwerden in Bausachen
($ 84 der Bauordnung für die Stadt Lübeck, deren Vorstädte
und Vororte, sowie für Travemünde vom 25. Mai 1903), der
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Polizeiamtes in
Baupolizeisachen entscheidet, und ein Senatsausschuß für Be-
schwerden in Sielsachen, der nach $ 14 des Gesetzes, be-
treffend die Benutzung der öffentlichen Sielanlagen in der
Stadt und den Vorstädten sowie die Herstellung der Privat-
siele daselbst, vom 25. Mai 1903 über Beschwerden gegen die
Entscheidungen und Auflagen der Baudeputation über An-
lage und Ausführung von Privatsielleitungen zu befinden hat.
Allen diesen Ausschüssen ist gemeinsam, daß sie unter Aus-
schluß des Rechtsweges in öffentlicher Sitzung und nach An-
hörung der Beteiligten entscheiden, auch daß ihre Entschei-
dungen begründet werden müssen, andererseits aber, daß sie
nur aus Mitgliedern des Senates bestehen. Ein Rechtsmittel
gibt es nur gegen die Eintscheidungen der Senatskommission
für Angelegenheiten der Armenverbände; es geht an das
Bundesamt für das Heimatwesen in Berlin. Abgesehen von
diesen Fällen kann nach $ 10 der A.V. zum G.V.G. jeder,
der sich durch eine Verwaltungsbehörde in seinem Rechte
verletzt glaubt, sofern überhaupt die Zuständigkeit der Ge-
.— — 00.
*) Die für das Verfahren geltenden Vorschriften sind nach
85 des A.G. zum B.G.B. vom 30. Oktober 1899 auch für
den Rekurs an den aus drei Mitgliedern des Senates be-
stehenden Ausschuß maßgebend, der in Vereinssachen im
Sinne des B.G.B. zu entscheiden hat; seine Obliegenheiten
sind der Rekursbehörde in Gewerbesachen übertragen worden:
Verordnung vom 18. Mai 1901.
**) Verordnung, die Ausführung des Bundesgesetzes vom
6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz betreffend, und
Gesetz, das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Armenverbänden betreffend, beide vom 29. März 1871.