Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Finzelne Zweiee der Verwaltung. Ir 
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die ein Handelsgewerbe betreiben)*). Die Leitung der gemein- 
samen Angelegenheiten der Kaufmannschaft ist Sache ihres 
Vorstandes, der Handelskammer, die indes in bestimmten, 
von der Kaufmannsordnung festgesetzten Fällen die Genehmigung 
der Kaufmannschaft einzuholen hat. Dies gilt insbesondere 
für die Aufstellung des Voranschlages sowie alle in ihm nicht 
vorgesehenen Geldbewilligungen und jede wesentliche Ver- 
änderung in den unter der Verwaltung der Handelskammer 
stehenden Anstalten. 
Die Handelskammer besteht aus einem Präses und zwanzig 
Mitgliedern, die von der Kaufmannschaft gewählt werden. 
Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Kauf- 
mannschaft mit Ausnahme der ihr angehörenden Mitglieder 
des Senates. Bei der Wahl soll tunlichst darauf Rücksicht 
genommen werden, daß die Hauptzweige des lübeckischen 
Handels und der Industrie in der Handelskammer vertreten 
sind. Von den erfolgten Wahlen ist dem Senate Anzeige zu 
machen; diejenige des Präses ist von ihm zu bestätigen, auch 
wird er vor dem Senate vereidigt. 
Die Wirksamkeit der Handelskammer erschöpft sich nicht 
in der ihr als Vorstand der Kaufmannschaft obliegenden Tätig- 
keit, die im einzelnen in $ 21 der Kaufmannsordnung behandelt 
wird, sondern sie umfaßt weiter die Wahrnehmung der Inter- 
essen des Handels, der Schiffahrt und der Industrie, die der 
letzteren nur, soweit sie nicht der Gewerbekammer obliegt 
(siehe unten S. 106. Die ihr danach zufallenden Aufgaben 
sind in einer sechzehn Nummern umfassenden, aber nicht er- 
schöpfenden Aufzählung in $ 22 Abs. 2 im einzelnen auf. 
geführt. Von ihnen sind hervorzuheben die Aufsicht über die 
Börse (unter der Oberaufsicht des Senates) und die Anstellung 
bzw. die Mitwirkung bei der Anstellung der für den Handel, 
die Schiffahrt und die Industrie erforderlichen Beamten **) 
und Hilfspersonen. Sie hat nämlich den Lagerhausinspektor, 
die Güterschreiber, den Verwalter der Holzwrake, die Wraker 
*) Über die Verpflichtung der Aufgenommenen, das Bürger- 
recht zu erwerben, siehe oben 8. 12. 
**) Beamte hier nicht im technischen Sinne des Be- 
amtengesetzes.
	        
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