Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 113 
Reichserbschaftssteuer wird auch von /Abkömmlingen und un- 
beerbten Ehegatten eine Erbschaftsabgabe erhoben, die mit 
zwei vom Hundert beginnt und je nach der Höhe des Anfalls 
bis auf das Doppelte steigt. Für die Veräußerungsabgabe 
gilt die Verordnung vom 27. Mai 1872, jetzt in der Fassung 
vom 15. August 1900. Nach ihr unterliegt, abgesehen von 
gewissen Ausnahmen, jede Veräußerung von Grundstücken 
oder Gebäuden unter Lebenden einer Abgabe von zwei vom 
Hundert des Wertes. Die Verwaltung !beider Steuern ist 
Sache der Steuerbehörde. Eine Vermögenssteuer fehlt. Vom 
Reinertrage der Eisenbahnen wird eine besondere Eisenbahn- 
steuer *), an Gewerbesteuern wird nur eine Steuer von Wander- 
lagern **), eine Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ***) 
und eine nach Klassen abgestufte Steuer von dem Betriebe 
der Gast- oder Schankwirtschaft sowie des Kleinhandels mit 
Branntwein oder Spiritus) erhoben, an indirekten Steuern 
eine Abgabe von Braumalz und vereinsländischem Bier ff). 
Außer den Steuern bilden erhebliche Einnahmequellen die 
Stempelabgaben, die Schiffahrtsabgaben und die Gebühren 
aller Art. — Die Steuerbehörde besteht aus vier Senatoren 
und zehn bürgerlichen Deputierten. Ihr Bureau steht unter 
der Leitung eines Steuerdirektors und ist mit dem der Ver- 
waltungsbehörde für städtische Gemeindeanstalten verbunden. 
*), Gesetz, betreffend die Besteuerung der Eisenbahnen, 
vom 2. November 1885. 
**), Gesetz vom 17. Dezember 1877. 
***) Gesetz vom 20. Januar 1873 mit Nachtrag vom 
11. April 1906. 
+) Gesetz vom 3. Oktober 1906. 
+r) Verordnung vom 8. August 1868, die Erhebung eines 
Zuschlages zur Braumalzsteuer des Norddeutschen Bundes 
und einer entsprechenden Abgabe von vereinsländischem Biere 
betreffend, und Bekanntmachung vom 5. Dezember 1874, be- 
treffend die Erhebung des Zuschlages zur Braumalzsteuer 
und die ‘Abgabe von vereinsländischem Bier. 
Brückner, Lübeck. 8
	        
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