Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

118 Fünfter Abschnitt. 
Physikus und acht bürgerlichen Deputierten zusammengesetzt 
ist, von denen drei praktische Ärzte, einer Apotheker und 
einer Bautechniker sein müssen. Das Medizinalkollegium hat 
alle Einrichtungen und Zustände, die für das öffentliche Ge- 
sundheits- und Heilwesen von Bedeutung sind, zu überwachen 
es führt die Oberaufsicht über die öffentlichen Kranken- und 
Heilanstalten*) sowie über die Apotheker **), und ist zuständig 
für die Feststellung der Arzneitaxe***. Medizinalpolizei- 
behörde ist das Medizinalamt, dessen Geschäfte durch das 
Polizeiamt wahrgenommen werden. Sachverständiger Beirat 
_ des Medizinalamtes ist der Physikus. Beamte des Medizinal- 
amtes sind der Polizeiarzt, der Hebammenlehrer, der Staats- 
tierarzt und hinsichtlich der Wahrnehmung der Veterinär- 
und Nahrungsmittelpolizei auch der Schlachthausinspektor. 
Besondere Vorschriften regeln die Befugnisse der Behörden 
gegenüber Ärzten?), Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen und 
Apothekern. Für die Ausübung der Heilkunde durch nicht 
approbierte Personen gilt die Verordnung des Medizinalamtes 
vom 12. März 1904. 
Für die Handhabung der Wohnungspflege in der Stadt 
und den Vorstädten besteht nach einem Gesetze vom 7. Juli 
1902 eine besondere Behörde, die Behörde für Wohnungspflege, 
die aus dem Polizeiherrn, einem zweiten Mitgliede des Senates 
und dreißig bürgerlichen Deputierten (Wohnungspflegern) zu- 
sammengesetzt ist. Jeder Wohnungspfleger hat sich in dem 
ihm zugewiesenen Bezirke Kenntnis von den gesundheitlichen 
Verhältnissen der Grundstücke und Wohnungen zu verschaffen ; 
falls es ihm nicht gelingt, die Beseitigung der von ihm wahr- 
*) Die Verwaltung der beiden staatlichen Anstalten, des 
Allgemeinen Krankenhauses und der Irrenanstalt ist Sache 
besonderer Vorsteherschaften: $ 1 der Ordnung vom 10. März 
1897 und S 1 der Ordnung vom 31. Oktober 1887. 
**) Die Konzessionen sind nach der Verordnung, die Er- 
werbung und Ausübung von Apotheker-Gerechtsamen betreffend, 
vom 11. November 1840, Realprivilegien, für die alljährlich 
eine Rekognition zu zahlen ist. 
***) Jetzt die von den Bundesregierungen vereinbarte 
„Deutsche Arzneitaxe“. , 
+) Für das Staatsgebiet besteht eine Arztekammer und 
ein Ehrengericht für Arzte: Gesetz vom 2. März 1%9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.