122 Fünfter Abschnitt.
Fünftes Kapitel.
8 38.
Das Bauwesen.
Die Verwaltung des gesamten Bauwesens des Staates ist
Sache der Baudeputation ($ 1 des Regulativs für die Bau-
deputation vom 19. November 1877, mit Nachträgen vom
20. September 1886, 30. November 1891 und 19. Dezember 1904).
Die Baudeputation besteht aus drei Senatoren und zehn
bürgerlichen Deputierten, von denen mit Rücksicht namentlich
darauf, daß der Baudeputation auch die Verwaltung des Lotsen-
wesens und der Leuchtfeuer in Travemünde unterstellt ist *),
stets zwei dem Kreise der schiffahrtskundigen Personen an-
gehören müssen**,. Die Norm für die Verwaltung der Staats-
bauten bildet das als Teil des Staatsbudgets von Senat und
Bürgerschaft zu genehmigende, aber besonders aufgestellte und
gedruckte Baubudget (siehe oben S. 111). Für die Ausführung
der Staatsbauten hat die Baudeputation im allgemeinen die
nach ihrer Überzeugung dem Interesse des Staates am meisten
zusagende Art zu wählen; doch ist für alle Arbeiten, die
sich auf einen speziellen Anschlag gründen, grundsätzlich das
Lizitations- oder Submissionsverfahren vorgeschrieben ($ 11).
Für die Herstellung und Unterhaltung der Straßen und Siele
gelten besondere Verordnungen (siehe unten); die Kosten dieser
Arbeiten hat die Baudeputation aus den für die Stadt und
die vorstädtischen Wegebezirke getrennt zu haltenden
Pflasterungskassen zu bestreiten (8 20); sie werden alljährlich
besonders veranschlagt und bewilligt ($ 21).
Die Bauverwaltung zerfällt in die Abteilung I für Wasser-
bauten und die Abteilung II für Landbauten (Hochbauten und
\Wegebauten) ($ 1 der Anordnungen, betreffend den Beamtenetat
der Baudeputation vom 30. April 1888). An der Spitze jeder
Abteilung steht ein Baudirektor, der in einem deutschen Staate
die für höhere Staatsbaubeamte vorgeschriebenen Prüfungen
*) & 1 des Regulativs. |
**), Rat- und Bürgerschluß vom 27. November 1876.