124 Fünfter Abschnitt.
Wege und ihres Zubehörs, liegt hinsichtlich der Staatswege
dem Staate, im übrigen, soweit nicht die Wegeordnung etwas
anderes bestimmt, der betreffenden Gemeinde ob. Die \WVege-
pflicht haftet auf allen zur Gemeinde gehörigen, der Belastung
zu Gemeindezwecken überhaupt unterworfenen Grundstücken,
und zwar in der Regel nach ihrer Größe; doch können einzelne
Eingesessene, die durch ihren Geschäftsbetrieb (Ziegeleien,
Torfstiche u. dergl.) die Wege besonders stark in Anspruch
nehmen, durch Beschluß der Gemeinde zur Teilnahme an der
\Wegebaulast entsprechend stärker herangezogen werden. Die
erste ordnungsmäßige Instandsetzung der Wege ist von der
Gesamtheit der Gemeinde mit gemeinschaftlichen Mitteln zu
bewirken, sodann werden die Wegestrecken in Wegepfändern
unter die Pflichtigen verteilt. Die Verteilung wird in einem
Wegepfandregister festgelest. Zur Unterstützung der Wege-
pflichtigen werden gewisse Verpflichtungen vom Staate über-
nommen, z. B. die Herstellung und Unterhaltung der Weg-
weiser; auch leistet er in besonderen Fällen angemessene Bei-
hilfen ($ 43 d. W.O.).
Für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen
Straßen und Wege in den Vorstädten sind durch das Gesetz
vom 30. April 1877 (mit zahlreichen Nachträgen) besondere
Bestimmungen getroffen worden. In jeder Vorstadt wird
zwischen dem inneren und dem äußeren Wegebezirk unter-
schieden; die Herstellung und Unterhaltung der Straßen und
\Wege in diesen Bezirken wird abweichend von den Vorschriften
der Wegeordnung von der Baudeputation beschafit, die auch
die Aufsicht über die innerhalb der vorstädtischen Wege-
bezirke belegenen Straßen und Wege führt, während die
Tätigkeit des Polizeiamtes hier im wesentlichen auf die wege-
polizeilichen Wahrnehmungen beschränkt ist.
Das Gesetz über die Anlage von Straßen in der Stadt
Lübeck und deren Vorstädten vom 18. Februar 1895*) setzt
verfassungsmäßig genehmigte Bebauungspläne voraus**). Es
gibt eine Einteilung der neu anzulegenden Straßen in eine
*) Mit Nachtrag vom 28. Juni 1905.
**) Vgl. das Gesetz, den Bebauungsplan für'die Vorstädte
der Stadt Lübeck betreffend, vom 21. April 1890.