Einzelne Zweige der Verwaltung. 129
anerkannt, und ihre Wirksamkeit ist damit auf die Stadt und
die Vorstadt beschränkt worden. Für die Erfüllung der ihr
obliegenden Aufgaben stehen ihr in erster Linie die Einkünfte
ihres bedeutenden eigenen Vermögens zu Gebote. Soweit diese
in Verbindung mit etwaigen anderen eigenen Einnahmen nicht
ausreichen, wird der Fehlbetrag jetzt in der Regel aus dem
Kapitalvermögen gedeckt oder in Anerkennung des Grund-
satzes, daß die Armenpflege Gemeindesache ist, durch einen
Zuschuß aus der Kasse der Verwaltungsbehörde für städtische
Gemeindeanstalten ausgeglichen, und zwar aus den Erträgnissen
der Abgabe für Lustbarkeiten: die Einnahmen aus dieser Ab-
gabe waren nämlich ursprünglich nach dem Gesetze vom
16. Dezember 1876, ebenso wie nach dem Rat- und Bürger-
schluß vom 20. Dezember 1880 die Erträgnisse der Hunde-
steuer, für die Zwecke der Ortsarmenverbände bestimmt (vgl.
oben S. 66) *).
Über daß Maß dessen, was als Armenunterstützung zu
gewähren ist, bestimmt $& 2 der VO. vom 29. März 1871 im
ersten Satze, daß der unentbehrliche Lebensunterhalt, die er-
forderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle des Ab-
lebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren ist. Im ein-
zelnen sollen nach dem zweiten Satze des $ 2 hinsichtlich
der Art und des Maßes der zu gewährenden Unterstützung
($ 8 des Bundesgesetzes) die bis dahin für lübeckische Staats-
angehörige geltenden Normen angewandt werden. Diese Vor-
schriften sind dahin zu verstehen, daß die früher nur für
Lübecker geltenden Grundsätze über die Art und das Maß
der Unterstützung künftig auch für Angehörige anderer Staaten,
in denen das Bundesgesetz gilt, angewandt werden sollen, der
Umfang der zu gewährenden Unterstützung aber sich nach
dem ersten Satze des $ 2 bestimmen soll. Demnach sind
nicht alle Leistungen der Armenanstalt, die sich nicht auf die
in Satz 1 des $ 1 erwähnten beschränken, sondern, dem
*, Nach dem Voranschlage für das Rechnungsjahr 1907 be-
trug die Einnahme der Verwaltungsbehörde für städtische
(semeindeanstalten aus der Abgabe für Lustbarkeiten 46 000 Mk.,
die Überweisung an die Allgemeine Armenanstalt 25000 Mk.
Brückner, Lübeck. 9