Die Organisation des Staates. 91
die Abteilung I 90, die Abteilung I 12,
y „ DI15, „ n IV 3,
somit die wohabenden Bürger 105, die übrigen 15 Vertreter.
Eine Folge dieser Regelung ist natürlich, daß es bei dem
Überwiegen der Anhänger der Sozialdemokratie unter den
Bürgern der II. Klasse künftig den Angehörigen einer an-
deren Partei schwer möglich sein wird, ein Mandat in dieser
Klasse zu erringen. Auf der anderen Seite ist kaum an-
zunehmen, daß die Sozialdemokraten in der I. und III. Ab-
teilung bald eine größere Anzahl von Sitzen einnehmen werden.
Die Wahlen der Vertreter werden in Bezirken vorgenommen,
und zwar die der Abteilungen I und II (Stadt und Vorstädte)
in vier, die der Abteilung III in sechs, die der Abteilung IV
in drei*). Die Bedeutung der Zugehörigkeit zu einem Wahl-
bezirk liegt für den einzelnen Wähler darin, daß er sein Wahl-
recht nur in demjenigen Wahlbezirke ausüben kann, in dem
er seine regelmäßige Wohnung hat; dagegen vertritt der Ge-
wählte nicht etwa einen bestimmten Bezirk (siehe oben S. 26),
auch ist die Wählbarkeit in einem Bezirk — ebenso in einer
Abteilung — nicht durch das Wohnen in dem Bezirk — bzw.
die Zugehörigkeit zu der Abteilung — bedingt.
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2. Wählbarkeit. Stellung der Gewählten.
Gewählt werden kann, wer an der Wahl der Vertreter
teilzunehmen berechtigt ist; ausgeschlossen sind nach der
Verfassung die Mitglieder des Senates **), nach dem Herkommen
auch die Senatssekretäre; Beschränkungen in bezug auf andere
*) Die Verfassung bestimmt jetzt zahlenmäßig, wie viel
Vertreter jeder Abteilung in den einzelnen Bezirken zu wählen
sind, vor der Revision von 1905 schrieb Art. 24 vor, daß die
Zahl der in jedem Wahlbezirk zu ernennenden Vertreter sich
nach dem Verhältnis der Bevölkerung des Bezirkes zu der
des Staates richten solle; die sich danach ergebende Zahl
sollte durch eine vom Senate nach dem Ergebnisse der je-
weiligen letzten Volkszählung zu erlassende Verordnung be-
stimmt werden.
**) Sie sind indes aktiv wahlberechtigt; anders in Bremen
(Bollmann a. a. O., S. 56).