Die Organisation des Staates. 37
des Senates zunächst einer aus ihrer Mitte zu ernennenden
Kommission zur Begutachtung zu überweisen und ihre Ent-
scheidung bis zur Erstattung des Gutachtens auszusetzen.
Eine zur Begutachtung eines Senatsantrages gewählte Kom-
mission ist berechtigt, zur Auskunftserteilung eine Besprechung
mit Kommissaren des Senates zu begehren; diese ihrerseits
sind befugt, Mitteilung des Gutachtens zu verlangen, bevor
über die Sache weiter verhandelt wird. Die Kommissionen
haben in der Regel binnen vier Wochen von dem Zeitpunkte
ihrer Wahl an gerechnet das Ergebnis ihrer Beratungen in
einem dem Wortführer zustellenden Berichte der Bürgerschaft
vorzulegen.
Über die Verhandlungen der Bürgerschaft wird ein Proto-
koll aufgenommen, das den Wortlaut der in der Versammlung
behandelten Senatsanträge zu enthalten pflegt. Eine Aus-
fertigung ist nach Art. 49 dem Bürgermeister zuzustellen,
auch ist das Protokoll, soweit nicht Geheimhaltung beschlossen
ist, durch den Druck zu veröffentlichen. Ebenso werden die
vom Senate im Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten
Beschlüsse, soweit nicht Gründe des Staatsinteresses deren
Geheimhaltung ratsam erscheinen lassen, durch das Amts-
blatt zur öffentlichen Kunde gebracht *).
schaft gelangenden Anträge des Senates durch den Bürger-
ausschuß (siehe unten S. 46f.). Einen nicht amtlichen Cha-
rakter haben die sogenannten Vorversammlungen, das sind
zwanglose Versammlungen von Mitgliedern der Bürgerschaft,
die regelmäßig einige Tage vor den Sitzungen stattfinden, und
in denen oft schon ein Einverständnis über die demnächst zu
fassenden Beschlüsse erzielt wird. — Fraktionen und Frak-
tionssitzungen gibt es nicht.
*, Das gleiche gilt von den Protokollen des Bürgeraus-
schusses und den vom Senate im Einvernehmen mit diesem
gefaßten Beschlüssen. Die veröffentlichten gemeinsamen Be-
schlüsse des Senates und des Bürgerausschusses oder der
Bürgerschaft — beide Rat- und Bürgerschlüsse genannt —,
die Protokolle des Bürgerausschusses und die der Bürger-
schaft, die Anträge des Senates an die letztere, die teils
mit fortlaufenden Seitenzahlen, teils — die größeren Vor-
lagen — in besonderen, numerierten Heften gedruckt wer-
den, die Berichte etwaiger gemeinsamer Kommissionen des
Senates und der Bürgerschaft (siehe unten 8. 50£.) und die