Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 37 
des Senates zunächst einer aus ihrer Mitte zu ernennenden 
Kommission zur Begutachtung zu überweisen und ihre Ent- 
scheidung bis zur Erstattung des Gutachtens auszusetzen. 
Eine zur Begutachtung eines Senatsantrages gewählte Kom- 
mission ist berechtigt, zur Auskunftserteilung eine Besprechung 
mit Kommissaren des Senates zu begehren; diese ihrerseits 
sind befugt, Mitteilung des Gutachtens zu verlangen, bevor 
über die Sache weiter verhandelt wird. Die Kommissionen 
haben in der Regel binnen vier Wochen von dem Zeitpunkte 
ihrer Wahl an gerechnet das Ergebnis ihrer Beratungen in 
einem dem Wortführer zustellenden Berichte der Bürgerschaft 
vorzulegen. 
Über die Verhandlungen der Bürgerschaft wird ein Proto- 
koll aufgenommen, das den Wortlaut der in der Versammlung 
behandelten Senatsanträge zu enthalten pflegt. Eine Aus- 
fertigung ist nach Art. 49 dem Bürgermeister zuzustellen, 
auch ist das Protokoll, soweit nicht Geheimhaltung beschlossen 
ist, durch den Druck zu veröffentlichen. Ebenso werden die 
vom Senate im Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten 
Beschlüsse, soweit nicht Gründe des Staatsinteresses deren 
Geheimhaltung ratsam erscheinen lassen, durch das Amts- 
blatt zur öffentlichen Kunde gebracht *). 
schaft gelangenden Anträge des Senates durch den Bürger- 
ausschuß (siehe unten S. 46f.). Einen nicht amtlichen Cha- 
rakter haben die sogenannten Vorversammlungen, das sind 
zwanglose Versammlungen von Mitgliedern der Bürgerschaft, 
die regelmäßig einige Tage vor den Sitzungen stattfinden, und 
in denen oft schon ein Einverständnis über die demnächst zu 
fassenden Beschlüsse erzielt wird. — Fraktionen und Frak- 
tionssitzungen gibt es nicht. 
*, Das gleiche gilt von den Protokollen des Bürgeraus- 
schusses und den vom Senate im Einvernehmen mit diesem 
gefaßten Beschlüssen. Die veröffentlichten gemeinsamen Be- 
schlüsse des Senates und des Bürgerausschusses oder der 
Bürgerschaft — beide Rat- und Bürgerschlüsse genannt —, 
die Protokolle des Bürgerausschusses und die der Bürger- 
schaft, die Anträge des Senates an die letztere, die teils 
mit fortlaufenden Seitenzahlen, teils — die größeren Vor- 
lagen — in besonderen, numerierten Heften gedruckt wer- 
den, die Berichte etwaiger gemeinsamer Kommissionen des 
Senates und der Bürgerschaft (siehe unten 8. 50£.) und die
	        
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