Die Organisation des Staates. 43
Mitte einen Wortführer und zwei Stellvertreter für ihn auf
ein Jahr; die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzu-
nehmen. Der Bürgerausschuß wählt ferner einen Protokoll-
führer auf fünf Jahre, der wie derjenige der Bürgerschaft aus
der Staatskasse besoldet wird und nicht mit ihm identisch
sein darf.
Auch der Bürgerausschuß hat das Selbstversammlungs-
recht. Er tritt nach Art. 58 regelmäßig, außer im August,
alle vierzehn Tage im Rathause zur Zeit der Versammlungen
des Senates zusammen*); bei besonderer Veranlassung kann
der Senat ihn auch zu einer anderen Zeit durch den Wort-
führer zusammen berufen lassen. Außerdem kann der Wort-
führer selbst eine Versammlung des Bürgerausschusses an-
setzen, so oft sie ihm notwendig erscheint; verpflichtet ist er
dazu, sobald sechs Mitglieder des Bürgerausschusses es be-
gehren und den Zweck der Berufung in einem schriftlichen
Antrage darlegen.
Über den Geschäftsgang enthält die Verfassung selbst
nur einzelne Vorschriften; im übrigen ist seine Bestimmung
nach Art. 66 dem Bürgerausschusse selbst überlassen. Zur
Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteilen sämtlicher Mitglieder des Bürger-
ausschusses erforderlich. Die Anträge des Senates werden
dem Bürgerausschusse in schriftlicher Abfassung durch Kom-
missare überbracht und von diesen mit dem Bürgerausschusse
besprochen **, Die Abstimmung erfolgt, wenn ein dahin
gehender Antrag gestellt ist, erst nach Entfernung der Senats-
kommissare. Um eine glatte und doch gründliche Erledigung
der Geschäfte zu sichern, besteht ebenso wie für die Bürger-
*) Bürgerausschuß und Senat halten also immer gleich-
zeitig Sitzungen ab. Der Bürgerausschuß tritt allerdings ge-
wöhnlich etwas früher zusammen als der Senat, meist um
1l Uhr. — Gleichzeitiges Tagen der Bürgerschaft und des
Senates ist von der Verfassung nicht angeordnet; bis zur
Einführung der Abendsitzungen der Bürgerschaft pflegte indes
der Senat auch an den Tagen, an denen sie sich versammelte,
Sitzungen abzuhalten.
**) Regelmäßig sind sie den Mitgliedern des Bürgeraus-
schusses vorher schon im Druck zugegangen.