Die Organisation des Staates. 45
Nach Art. 69 übt der Bürgerausschuß die der Bürgerschaft
zustehenden Befugnisse aus, wenn es sich handelt:
1. um Geldbewilligungen, die im einzelnen Falle oder,
wenn in einem und demselben Kalenderjahre*) mehrmals für
denselben Zweck beantragt, in ihrer Gesamtheit die Summe
von 6000 Mk. einmaliger oder 300 Mk. jährlicher Ausgabe
nicht überschreiten **), sofern nicht im einzelnen Falle die
Geldbewilligung der Entscheidung einer anderen Frage vor-
greift, die verfassungsmäßig zur Mitgenehmigung der Bürger-
schaft zu stellen ist;
2. um Verwendung der bereits im Staatsbudget aus-
gesetzten Summen, soweit nicht die einzelnen Behörden zu
ihrer Verwendung berechtigt sind ***);
3. um den Erwerb oder die Veräußerung von Grund-
stücken für den Staat, die evangelich-lutherischen Kirchen-
gemeinden, die öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten und die
Privatstiftungen, soweit damit nicht ein Erwerb oder Auf-
geben von Hoheitsrechten verbunden ist und das Grundstück
nicht einen höheren Wert als 12000 Mk. hat;
4. um Änderungen in der Verwaltung oder in der Be-
nutzung des Eigentums des Staates, der evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden, der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten
und der Privatstiftungen, wenn ein Wert von nicht mehr als
12000 Mk. in Frage steht;
5. um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des
Altertums.
*) Nicht: Rechnungsjahre.
**) Gelegentlich eines Antrages auf Bewilligung einer
Beihilfe von je 500 Mk. an die Frauengewerbeschule für die
drei Rechnungsjahre 1907, 1908 und 1909, für die der Senat
die Mitgenehmigung nur des Bürgerausschusses einholen wollte,
hat dieser auf Grund eines ihm erstatteten Kommissions-
berichtes sich nur für die Bewilligung auf ein Jahr für zu-
ständig erklärt, da die Gewährung einer Beihilfe auf drei
Jahre kein „einzelner Fall“ sei. Damit ist eine übrigens auch
schon früher in bezug auf ihre Richtigkeit angezweifelte
Praxis verlassen worden, die die Bewilligung auf mehrere
Jahre durch den Bürgerausschuß für zulässig hielt, sofern nur
der Gesamtbetrag der Zahlungen 6000 Mk. nicht überstieg.
***) Letzteres bildet die Regel; Ausnahmen bestehen in
bezug auf einzelne für Bauten ausgeworfene Beträge.