58 Dritter Abschnitt.
Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen, daß es viel-
mehr nach dem Nachtrag zu der Verordnung vom 18. Juni
1860, die Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung
öffentlicher bürgerlicher Anstellungen betreffend, vom 9. August
1905 genügt, daß sie Bürger und nicht aus den Gründen des
Art. 21 der Verfassung (Eröffnung des Konkurses u. dgl.) von
der Ausübung des Wahlrechts zur Bürgerschaft ausgeschlossen
sind; daß die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz
des Wahlrechts (Vollendung des 25. Lebensjahres, fünfjähriger
Wohnsitz in Lübeck und Zahlung von Einkommensteuer
während dieser Zeit) erfüllt sind, ist dagegen nicht erforder-
lich. Schon aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die aus
Senatoren und Bürgern zusammengesetzten Verwaltungs-
behörden nicht etwa wie die verwaltenden Deputationen in
Bremen aus Mitgliedern des Senates und der Bürgerschaft
gebildete Ausschüsse zur Ausübung ihrer gemeinschaftlichen
Rechte sind (Bollmann a. a. O. S. 86ff.), und daß daher
Folgerungen aus den für das Verhältnis dieser Staatskörper
zueinander geltenden Grundsätzen für sie nicht gezogen
werden dürfen. Sie sind vielmehr jedenfalls von der Bürger-
schaft völlig unabhängige, selbständige kollegiale Organe, die
nur der Öberaufsicht und Leitung des Senates unterstehen,
und deren Tätigkeit auch nicht einmal in der Idee einen Teil
des Zusammenwirkens des Senates und der Bürgerschaft bildet.
Die Behörden erledigen grundsätzlich alle ihre Arbeiten
in kollegialen Sitzungen, die je nach dem Umfange der Ge-
schäfte seltener oder häufiger, bei den größeren Behörden
meist allwöchentlich, stattfinden und von dem Vorsitzenden
anberaumt werden. Über den Gang der Verhandlungen und
die gefaßten Beschlüsse wird, jetzt meist von einem höheren
Subalternbeamten der betreffenden Behörde, früher vielfach
von einem das Geschäft nebenamtlich gegen Vergütung wahr-
nehmenden Rechtsanwalt *), ein Protokoll aufgenommen. Die
*) Über diese Protokollführung und ihre Bedeutung für die
Vorbereitung auf die Teilnahme am öffentlichen Leben in
früherer Zeit vergleiche E. F. Fehling, Bürgermeister Behn,
S. 8lfi. — Im Finanzdepartement z. B. wird die Protokoll-
führung noch heute von einem Rechtsanwalt wahrgenommen.